Generell ist anzumerken, dass es uns ohne Zustimmung der Patientin nicht erlaubt ist Details zur Behandlung weiterzugeben. Soweit aber den Medien die Behandlungsgeschichte ohnehin schon bekannt ist, erlauben wir uns wie folgt Stellung zu nehmen:
Im Rahmen eines medizinisch indizierten Eingriffs bei einer Patientin, die von extern zugewiesen wurde, wurde das bei dieser Patientin entnommene Gewebe – wie in solchen Fällen üblich – zur histopathologischen Untersuchung weitergeleitet. Der initiale Befund dieser Probe ergab den Verdacht auf einen äußerst bösartigen Tumor. Diese Diagnose wurde durch einen externen Referenzpathologen bestätigt. Auf Grundlage dieses Befundes wurden entsprechend den geltenden medizinischen Leitlinien unverzüglich weitere diagnostische Schritte gesetzt und der Fall interdisziplinär im gynäkologischen Tumorboard besprochen. (Ein Tumorboard ist ein interdisziplinärer Entscheidungsprozess, bei dem mehrere medizinische Fachrichtungen gemeinsam auf Basis der vorliegenden Befunde eine Therapieempfehlung erarbeiten.)
Auf Basis dieser gemeinsamen Einschätzung mehrerer medizinischer Fachrichtungen wurde eine umfassende operative Behandlung empfohlen.
Dieses Vorgehen entsprach dem damaligen Kenntnisstand und war medizinisch nachvollziehbar, verantwortbar und geboten, um das mögliche Fortschreiten einer potenziell lebensbedrohlichen Erkrankung zu verhindern. Es entsprach zu jedem Zeitpunkt dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und den anerkannten Behandlungsstandards (lege artis).
In der Folge wurden empfohlene bildgebende Staging-Untersuchungen durchgeführt und die operative Therapie vorgenommen.
Bei der anschließenden umfassenden pathologischen Untersuchung des im Rahmen der Operation entnommenen Gewebes konnte kein Tumor nachgewiesen werden.
Aufgrund dieser Diskrepanz wurden umgehend umfassende, weiterführende interne Prüfungen eingeleitet. Diese ergaben, dass es in der initialen Probe zu einer äußerst seltenen pathologischen Komplikation in Form einer minimalen Kontaminierung von Probenmaterial gekommen war, was zu einer Fehldeutung des ursprünglichen Befunds geführt hat. Wie auch in der Fachliteratur beschrieben, sind solche Ereignisse extrem selten, können aber selbst bei sorgfältigsten Abläufen unter strengsten Qualitätsstandards nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Verlauf ist Ausdruck eines äußerst seltenen und schicksalhaften Geschehens, nicht das Ergebnis unsachgemäßen Handelns. Nach umfassender medizinischer und rechtlicher Prüfung wurde festgestellt, dass kein Behandlungsfehler vorliegt, sondern es sich vielmehr um einen äußerst seltenen, schicksalshaften Verlauf handelt.
Wichtig ist dabei die zeitliche Dimension: Medizinische Entscheidungen müssen immer auf Basis der Informationen getroffen werden, die zu diesem Zeitpunkt vorliegen – nicht auf Grundlage späterer Erkenntnisse. Aus heutiger Sicht mag der Verlauf anders erscheinen; zum damaligen Entscheidungszeitpunkt war die empfohlene Behandlung jedoch medizinisch nachvollziehbar, verantwortbar und in Anbetracht der lebensbedrohlichen Erkrankung geboten.
Gleichzeitig bleibt festzuhalten: Auch wenn rechtlich und medizinisch kein Fehlverhalten festgestellt wurde, ändert das nichts daran, dass die Situation für die betroffene Patientin eine erhebliche Belastung darstellt. Dieses Spannungsfeld zwischen medizinischer Verantwortung und menschlichem Erleben prägt viele Entscheidungen im Krankenhausalltag – und verlangt neben fachlicher Sorgfalt auch Respekt und Verständnis für individuelle Schicksale aber auch für die hohe Verantwortung, unter der Ärztinnen und Ärzte jeden Tag Entscheidungen im besten Sinne zum Wohl ihrer Patientinnen und Patienten treffen.
Die Patientin wurde sofort nach Abschluss umfangreicher interner Prüfungen und Vorliegen aller gesicherten Ergebnisse in einem persönlichen Gespräch umfassend informiert. Es ist uns bewusst, dass dies für die Patientin eine sehr emotionale Situation darstellt, und wir haben für entstehende Zweifel großes Verständnis. Seitens des Kepler Universitätsklinikums wurde im Rahmen dieses Gespräches größtes Bedauern über den eingetretenen Verlauf ausgesprochen und der Patientin psychologische Unterstützung angeboten.
Im Sinne völliger Transparenz wurde der Patientin – und in weiterer Folge auch ihrem rechtsfreundlichen Vertreter – mehrfach und ausdrücklich empfohlen, sich für eine unabhängige, objektive und transparente Aufarbeitung des Geschehens an die zuständige Oberösterreichische Patienten- und Pflegevertretung zu wenden. Diese Institution ist gesetzlich vorgesehen, um Patientinnen und Patienten in solchen Situationen zu unterstützen und eine neutrale Prüfung sicherzustellen. Dieser Empfehlung wurde bislang nicht entsprochen.
Das Kepler Universitätsklinikum bedauert den Vorfall und nimmt dieses Ereignis sehr ernst. Die Sicherheit, das Wohl und das Vertrauen unserer Patientinnen und Patienten haben für uns oberste Priorität. Auch wenn ein minimales Restrisiko nie völlig ausgeschlossen werden kann, werden wir alles in unserer Macht Stehende tun, dieses Restrisiko so gering als möglich zu halten. Um bestehende Qualitäts- und Sicherheitsstandards laufend weiterzuentwickeln haben wir daher alle internen Abläufe und Leitlinien mehrfach kritisch überprüft und Schulung zur Sensibilisierung durchgeführt.