1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz "AGB" genannt) gelten für alle Geschäfte der Kepler Universitätsklinikum GmbH als Auftraggeberin (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) mit einem Auftragnehmer. Sie spezifizieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
1.2.
Diesen AGB kommt nur insoweit Verbindlichkeit zu, als nicht
a) im Zuge eines in einem Verfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2006 i.d.j.g.F. vergebenen Auftrages keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden,
b) im Zuge von Auftragserteilungen oder Bestellungen, die nicht unter lit. a) fallen, keine abweichenden Bedingungen (Besondere Geschäftsbedingungen - BGB) ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
1.3.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Zusammenhang mit der Leistungserbringung an Patient/inn/en (Behandlungsverträge etc.) nicht anwendbar.
1.4.
Mündliche Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber sind unwirksam, sofern sie nicht schriftlich vom Auftraggeber bestätigt werden. Sämtliche Zusätze, Änderungen und abweichende Vereinbarungen dieser AGB werden nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet sind. Dies gilt auch für das Abgehen von der Erfordernis der Schriftform. Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, das wird ausdrücklich vereinbart.
1.5.
Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten spätere, auch allenfalls mündlich erteilte Aufträge, selbst ohne gesonderten Hinweis darauf, als zu den AGB des Auftraggebers erteilt.
1.6.
Ergeben sich aufgrund der Geschäfts-, Vertrags-, Liefer-, Verkaufs-, Zahlungs- und/oder Ausführungsbedingungen der Geschäfts- und Vertragspartner widersprüchliche oder abweichende Bedingungen, so werden diese firmenseitigen Bedingungen nur dann als rechtlich verbindlich anerkannt, wenn die widersprüchlichen oder abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich angenommen werden.
2.1.
Bestellungen gelten als vom Auftragnehmer vollinhaltlich angenommen, sofern nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Versendung der Bestellung beim Auftraggeber ein schriftlicher Einwand vorliegt.
2.2.
Nur schriftliche Bestellungen der dazu Berechtigten sind rechtsverbindlich.
2.3.
Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch elektronisch bzw. durch Datenfernübertragung erfolgen. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
3.1.
Es ist zulässig, vom Auftragnehmer eine Bankgarantie zu verlangen.
3.2.
Zahlungen erfolgen nach den Zahlungsbedingungen, die im Vertrag oder in der Vereinbarung über die Rahmenkonditionen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber festgelegt sind. Zahlungen erfolgen ausschließlich durch Überweisung auf ein Bankkonto.
3.3.
Im Falle der Entstehung einer Forderung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gerät der Auftragnehmer in Verzug, sofern er seine Schuld gegenüber dem Auftraggeber nicht bis zum Tag der Fälligkeit der Forderung beglichen hat. In diesem Falle ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer Verzugszinsen in der Höhe von 0,7 % des Schuldbetrages pro Verzugstag zu berechnen (sofern nicht vom Gesetzgeber ein anderer Wert verpflichtend vorgeschrieben ist).
4.1.
Die Anlieferung von Waren hat ausschließlich an den Wareneingang zu den im Einzelfall vereinbarten bzw. vom Auftraggeber bekannt gegebenen Warenübernahmezeiten und Ort der Warenannahme zu erfolgen.
4.2.
Zum Zwecke des Versandes und eines nachvollziehbaren Wareneinganges hat der Auftragnehmer jeder Sendung einen Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer und der genauen Bezeichnung des Inhaltes beizulegen. Die Ware gilt vom Auftraggeber unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsganges mit Vorbehalt übernommen.
Die Lieferung ist vollständig, wenn sämtliche Positionen der Bestellung mängelfrei vorliegen und die erforderlichen und vereinbarten Unterlagen beigebracht sind oder der Auftraggeber die Vollständigkeit der Lieferung bestätigt.
6.1.
Lieferungen verstehen sich frei Haus/Lagerraum. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Auftragnehmers. Erfüllungsort ist – wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird - das Kepler Universitätsklinikum und der jeweilige Campus der Kepler Universitätsklinikum GmbH.
6.2.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Aufgaben und Pflichten des Absenders-, Beförderers-, Verpackers-, Ver- und Entladers gemäß den gesetzlichen Vorgaben (insb. den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der Verpackungsverordnung 2014) vollinhaltlich auf seine Gefahr und Kosten zu übernehmen und den Auftraggeber aus diesem Titel schad- und klaglos zu halten.
6.3.
Änderungen des Liefergegenstandes sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zulässig.
6.4.
Der Auftraggeber ist berechtigt, geringfügige Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss zu verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
7.1.
Sämtliche Rechnungen sind, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung zahlbar. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Einlangen der Rechnung bei der mit dem Auftraggeber vereinbarten Rechnungsadresse, wenn die vertragliche Lieferung oder Leistung bis zu diesem Zeitpunkt korrekt und vollständig erbracht sowie bestätigt übernommen wurde. Langt die Rechnung schon früher ein, beginnt die Zahlungsfrist erst mit der bestätigten Übernahme der Lieferung oder Leistung zu laufen.
7.2.
Wenn nicht anderes vereinbart wurde, wird der Auftraggeber bei der Bezahlung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ein Skonto in Höhe von 3 % der jeweiligen Rechnungssumme in Abzug bringen und einbehalten.
7.3.
Die Zahlung begründet keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung.
8.1.
Der Auftragnehmer und allfällige Dritte, deren er sich zur Erfüllung der Aufträge bedient, sind verpflichtet, die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Produktrechts, des Medizinproduktegesetzes, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialrechts inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und des Krankenanstaltenrechts, sicherzustellen.
8.2.
Soweit nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wird, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und NORMEN mit folgender Maßgabe: Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden; nur in den Fällen, in denen EU-Recht ohne weitere innerstaatliche Transformation direkt anzuwenden ist, ist EU-Recht anzuwenden.
8.3.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Linz, Österreich.
8.4.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich und technisch gleichwertig sind. Entsprechendes gilt auch für Vertragslücken.
9.1.
Insbesondere für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung und andere im jeweiligen Vertrag zu definierende Vertragsverletzungen kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Davon unberührt bleiben allfällige andere Ansprüche des Auftraggebers, beispielsweise aus Gewährleistung oder Schadenersatz.
9.2.
Hält der Auftragnehmer vereinbarte Liefertermine nicht ein, dann hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe zu leisten. Wenn im Vertrag nicht anderes bestimmt ist, beträgt die Vertragsstrafe 1 % der Auftragssumme einschließlich der Umsatzsteuer für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung, höchstens jedoch 20 % der Auftragssumme einschließlich Umsatzsteuer. Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Betrag von fälligen Zahlungen einzubehalten.
10.1.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle erhaltenen Informationen über den Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Dies gilt besonders für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Die Vertragsparteien sind nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei berechtigt, die Tatsache der Zusammenarbeit zu veröffentlichen und damit zu werben. Die Verwendung von Firmennamen, Markenzeichen und sonstigen geschützten Bezeichnungen des Auftraggebers oder einer der Auftraggeber-Unternehmensgruppe zugehörigen Gesellschaft bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
10.2.
Der Auftragnehmer und allfällige Subunternehmer verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten und Datenschutzvorschriften sowie Urheber- und Patentrechte.
10.3.
Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Verwendung der in einem Vertrag mit dem Auftraggeber angeführten Daten über den Auftragnehmer für Zwecke der Buchhaltung und der Kundenevidenz gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs verwendet. Auftragnehmerdaten werden nicht unautorisiert an Dritte weitergegeben, es sei denn, dass dies für die Vertragsabwicklung unbedingt erforderlich ist. Die zur Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten des Auftragnehmers werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet. Für weitere Informationen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.
11.1.
Neben den gesetzlichen Regelungen ist der Auftraggeber im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurück zu treten. Unter schwerwiegenden Vertragsverletzungen sind insbesondere die Nichteinhaltung von Lieferterminen sowie Mängel, die die Patientenversorgung gefährden können, zu verstehen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall, unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Möglichkeiten, das Recht, auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers eine Ersatzvornahme durchzuführen, bei Gefahr in Verzug ohne vorherige Setzung einer Frist.
11.2.
Im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen den Auftragnehmer bzw. bei Abweisung mangels Masse, ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
11.3.
Bei Nichteinhaltung von vereinbarten oder festgelegten Leistungsfristen kann der Auftraggeber den gesamten bzw. noch ausständigen bzw. unerledigten Auftragsteil stornieren und vollen Ersatz des Schadens verlangen, der dem Auftraggeber durch den Leistungsverzug entsteht.
12.1.
Bei Verstößen gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen droht dem Auftragnehmer der Entzug des Auftrages und es kann voller Ersatz des Schadens verlangt werden, der dem Auftraggeber dadurch entstanden ist.
12.2.
Etwaige über die Gewährleistung hinausgehende Garantiebestimmungen können vereinbart werden.