• Zum Inhalt springen (ALT+I)
  • Zur Hauptnavigation springen (ALT+N)
  • Zur Subnavigation springen (ALT+S)
  • Zur Pfadnavigation springen (ALT+B)
  • Zur Fußleiste springen (ALT+Z)
Zur Startseite wechseln Zur Startseite wechseln
  • Aufnahmekalender Aufnahmekalender
  • Jobportal Jobportal
  • Kontakt Kontakt
  • Presse Presse
  • Zuweisende Zuweisende
  • Kliniken & Einrichtungen
  • Patienten & Angehörige
    • Krank, was tun?
    • Ihr Aufenthalt
    • Besuchsinformationen
    • Unterstützungsangebote
    • Patientenmagazin "VISITE"
    • Erfolgsgeschichten
    • Lob und Kritik
  • Ausbildung
    • Medizin
    • Pflege
    • MTD-Gesundheitsberufe
    • Medizintechnik
    • Hebammen
    • Lehrberufe
    • Fort- und Weiterbildung
    • Veranstaltungen
    • Aktuelles
  • Karriere
    • Arbeiten im Kepler Universitätsklinikum
    • Social Benefits
    • Jobportal
    • FAQs und Bewerbungsinfos
    • Karrierelaufbahn
    • Berufsgruppen
    • Praktika, Ferialjob, Zivildienst
    • Lehrberufe
    • Internationale Bewerber/-innen
    • Menschen im KUK
    • Gekommen, um zu bleiben
    • Karrierevideos
    • Veranstaltungen
    • Aktuelles
  • Forschung
    • Was wir tun
    • Service Center for Clinical Research (SCCR)
    • Ethikkommission der JKU
    • Lizenzen
  • Über uns
    • Zahlen, Daten, Fakten
    • Krankenhausträger
    • Geschäftsführung
    • Kollegiale Führung
    • Betriebsrat und Gleichstellungsbereich
    • Standorte und Hubschrauberlandeplätze
    • E-Vergabe und Ausschreibungen
    • Compliance
    • KUKbaut
    • Veranstaltungen
    • Aktuelles
    • Videos
  • Aufnahmekalender Aufnahmekalender
  • Jobportal Jobportal
  • Kontakt Kontakt
  • Presse Presse
  • Zuweisende Zuweisende

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Breadcrumb Navigation

  • Startseite Startseite >
  • AGB AGB

Subnavigation Mobile

Navigation

    Subnavigation Desktop

    • Kliniken & Einrichtungen
    • Patienten & Angehörige
    • Ausbildung
    • Karriere
    • Forschung
    • Über uns

    Kontakt

    Adresse

    Kepler Universitätsklinikum
    Geschäftsführung

    Krankenhausstraße 9
    4020 Linz

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kepler Universitätsklinikum GmbH

    Fassung 04.03.2026

    1. Grundsätze1

    1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") gelten für alle Geschäfte der Kepler Universitätsklinikum GmbH als Auftraggeberin (im Folgenden "Auftraggeber") mit einem Auftragnehmer. Sie spezifizieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

    1.2. Diese AGB gelten neben allfälligen

    a) im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens oder
    b) im Zuge von Auftragserteilungen oder Bestellungen, die nicht unter lit. a) fallen,

    ausdrücklich schriftlich vereinbarten besonderen Bedingungen (zB Besondere Geschäftsbedingungen der Medizininformatik und Informationstechnologie – BGB-MIT oder Besondere Geschäftsbedingungen der Medizintechnik – BGB MT) oder Festlegungen (zB in einem Vertragsdokument).
    Im Falle von Widersprüchen zwischen Bestimmungen dieser AGB und allfälligen besonderen Bedingungen oder Festlegungen genießen die besonderen Bedingungen bzw. Festlegungen in ihrem Geltungsbereich Vorrang.

    1.3. Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass es sich beim Auftraggeber um einen Rechtsträger und Betreiber von Krankenanstalten handelt, in dessen Umfeld besondere Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Hygienebestimmungen, Strahlenschutz sowie Datenschutz und Datensicherheit, zu beachten sind.
    Der Auftraggeber ist ein Rechtsträger, der unter die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG - BGBl. I Nr. 5/2024 idgF.) fällt, womit ihn besondere Pflichten zur Transparenz treffen. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet sein kann, bestimmte Informationen öffentlich zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erstellung von Dokumenten darauf zu achten, dass keine schutzwürdigen Informationen unnötig enthalten sind, und den Auftraggeber bei der Einhaltung der gesetzlichen Veröffentlichungspflichten zu unterstützen.

    1.4. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten spätere, auch allenfalls mündlich erteilte Aufträge, selbst ohne gesonderten Hinweis darauf, als zu den AGB des Auftraggebers erteilt.

    1.5. Der Auftragnehmer hat seine (vor)vertraglichen Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten wahrzunehmen, insbesondere rechtzeitig auf etwaige Risiken hinzuweisen, die Festlegungen des Auftraggebers (zB im Leistungsverzeichnis, im Pflichten-/Lastenheft), seine eigenen Angebotsunterlagen und sonstige Vertragsunterlagen auf deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des Auftraggebers sorgfältig zu prüfen und den Auftraggeber (vor Vertragsabschluss) umfassend zu beraten, auf etwaige Fehler (zB fehlende oder falsche Komponenten; nicht ausreichende Lizenzen für Immaterialgüter, insbesondere Software) hinzuweisen und über etwaige Lücken, Unklarheiten, Unmöglichkeiten, Unvereinbarkeiten, Kostentreiber etc. aufzuklären.
    Wenn in diesen AGB von Unternehmen der OÖG-Gruppe gesprochen wird, sind darunter verbundene Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) der Unternehmensgruppe der Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH (OÖG) zu verstehen, wobei die OÖG das Mutterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 UGB darstellt.

    1.6. Der Auftraggeber akzeptiert, sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart, keinen Eigentumsvorbehalt an vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übergebenen Gegenständen.

    1.7. Erbringt der Auftragnehmer Lieferungen und/oder Leistungen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE), so haften sämtliche Mitglieder der ARGE gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße und vollständige Vertragserfüllung solidarisch. Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Ansprüche nach freiem Ermessen gegenüber jedem einzelnen ARGE-Mitglied geltend zu machen, unabhängig von internen Vereinbarungen oder Aufteilungsschlüsseln innerhalb der ARGE.

    2. Bestellungen

    2.1. Bestellungen gelten als vom Auftragnehmer vollinhaltlich angenommen, sofern nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Versendung der Bestellung beim Auftraggeber ein schriftlicher Einwand (E-Mail an kontakt@kepleruniklinikum.at ausreichend) vorliegt.

    2.2. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch elektronisch bzw. durch Datenfernübertragung erfolgen. Mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers

    3. Bedingungen für Lieferaufträge und Erfüllungsort

    3.1. Lieferungen verstehen sich frei Haus. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Auftragnehmers (DDP - Delivered Duty Paid). Erfüllungsort ist, sofern in der Bestellung bzw. im Auftragsschreiben nicht anders angegeben, der Sitz des Auftraggebers.

    3.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Aufgaben und Pflichten des Absenders, Beförderers, Verpackers, Ver- und Entladers gemäß den gesetzlichen Vorgaben (insb. den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts und des Abfallwirtschaftsrechts) vollinhaltlich auf seine Gefahr und Kosten zu übernehmen und den Auftraggeber aus diesem Titel schad- und klaglos zu halten.

    3.3. Die Gefahr, insbesondere das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung, geht erst mit (Waren-)Annahme an den Auftraggeber über (DDP - Delivered Duty Paid). Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass der Liefergegenstand sachgemäß verpackt und dessen Transport ausreichend versichert ist.

    3.4. Der Auftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, dass die Verpackungen aller Waren über die in seinen Rechnungen oder Lieferscheinen anzuführende Lizenznummer eines flächendeckenden Systems der Verpackungsentsorgung in Österreich (wie zB der ARA = Altstoff Recycling Austria AG) entpflichtet sind.
    Sollte der Auftragnehmer nicht an einem entsprechenden System beteiligt sein, so hat er das Verpackungsmaterial kostenlos abzutransportieren und auf eigene Kosten fachgemäß zu entsorgen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Auftragnehmer darf hierfür keine Entgelte oder Kosten verrechnen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, so hat der Auftraggeber das Recht, den Abtransport und die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.

    3.5. Änderungen des Liefergegenstandes sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung (E-Mail ausreichend) des Auftraggebers zulässig.

    3.6. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss zu verlangen. Bei Vertragsänderungen sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

    3.7. Sobald für den Auftragnehmer Umstände erkennbar sind, die voraussichtlich zu einem Verzug führen werden, hat dieser den Auftraggeber umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung lässt das Recht des Auftraggebers, eine Vertragsstrafe zu fordern, unberührt.

    4. Warenannahme und Lieferschein

    4.1. Die Anlieferung von Waren hat ausschließlich zu den vom Auftraggeber bekannt ge-gebenen oder zu den im Einzelfall vereinbarten Warenannahmezeiten und am vom Auftraggeber bekannt gegebenen oder am im Einzelfall vereinbarten Ort der Waren-annahme zu erfolgen. Die Ware gilt vom Auftraggeber unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs mit Vorbehalt angenommen.

    4.2. Zum Zwecke des Versands und eines nachvollziehbaren Wareneingangs hat der Auftragnehmer jeder Sendung einen Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer des Auftraggebers und der genauen Bezeichnung des Inhalts beizulegen.

    5. Vollständigkeit der Lieferung und/oder Leistung und Abnahme

    5.1. Der Auftragnehmer garantiert, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung erstellt hat. Es dürfen daher für den vom Angebot des Auftragnehmer umfassten Leistungsgegenstand (Teilleistung oder Gesamtleistung) keinerlei Teile, Komponenten oder (Neben)Leistungen fehlen, soweit sie für die Betriebsfähigkeit des vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstands erforderlich sind – auch dann, wenn diese in den Festlegungen des Auftraggebers (z.B. in den Ausschreibungsunterlagen, im Leistungsverzeichnis) oder in vom Auftraggeber schriftlich akzeptierten Angebotsunterlagen des Auftragnehmers und/oder sonstigen Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt wurden –, soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten auf Basis eines Kataloges oder Artikellisten Leistungsgegenstand sind.
    Fehlende Teile der Leistung sind ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber nachzuliefern und, falls Wartung/Serviceleitung vereinbart ist, im Rahmen der vereinbarten Wartung/Serviceleistung ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber zu warten/servicieren.
    Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, seine Leistungen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen aneinander und an die im Leistungsverzeichnis definierte(n) oder sonst vom Auftraggeber vorgegebenen Schnittstelle(n) erfolgen kann.

    5.2. Nach erfolgter Lieferung und/oder Leistung und allenfalls erforderlichen Installationen, Implementierung und Betriebsbereitschaft sowie Schulungen und bei Vorliegen der vollständigen Dokumentation führt der Auftraggeber jedenfalls eine Abnahmekontrolle und sofern es die Art oder Beschaffenheit der Lieferung und/oder Leistung erfordert nach freiem Ermessen einen eingehenden Abnahmetest durch.

    5.3. Im Rahmen einer Abnahmekontrolle oder eines Abnahmetests überprüft der Auftraggeber, ob die Lieferung und/oder Leistung vollständig ist, demnach ob sämtliche Positionen der Bestellung mängelfrei vorliegen und die erforderlichen und vereinbarten Unterlagen (z.B. Handbuch, Manual) beigebracht sind.

    5.4. Eine Abnahmekontrolle erfolgt, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, binnen angemessener Frist. Über eine erfolgreiche Abnahmekontrolle informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer formlos.

    5.5. Ein Abnahmetest erfolgt, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, innerhalb von vier Wochen ab Lieferung und/oder Leistung oder bei allenfalls erforderlichen Installationen ab Fertigstellungsmeldung oder bei Schulungen ab Beendigung der Schulungsmaßnahmen. Die betriebliche Nutzung der Lieferung und/oder Leistung vor Durchführung der förmlichen Abnahme ersetzt diese in keinem Fall und stellt keine schlüssige Abnahmeerklärung dar. Nach erfolgreicher Absolvierung des Abnahmetests und dessen Bestätigung durch den Auftraggeber in Form einer schriftlichen und rechtsgültig gezeichneten Abnahmeerklärung gilt die Lieferung und/oder Leistung als abgenommen.

    5.6. Sofern bereits vor der Abnahme Wartungsleistungen erbracht werden bzw ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird, beginnt die Verpflichtung zur Entgeltzahlung mit dem Tag der Abnahme durch den Auftraggeber, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

    6. Preisvereinbarungen, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

    6.1. Grundsätzlich sind Rechnungen in elektronischer Form an die vereinbarte Rechnungsadresse zu übermitteln. Eine mangelfreie Lieferung und/oder Leistung und eine mangelfreie Rechnungslegung vorausgesetzt, werden, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die Zahlungen 30 Tage nach Eingang einer ordnungsgemäßen, umsatzsteuergerechten und prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber fällig. Langt die Rechnung schon früher ein, beginnt die Zahlungsfrist erst mit der bestätigten Abnahme der Lieferung und/oder Leistung zu laufen.

    6.2. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber berechtigt, bei der Bezahlung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ein Skonto in Höhe von 3 % der jeweiligen Rechnungssumme in Abzug zu bringen und einzubehalten. Dies gilt explizit auch für Teilrechnungen und Haftrücklass.

    6.3. Für die Fälle, dass dem Gericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers überreicht wird, über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, tritt die Fälligkeit der den Auftraggeber treffenden Zahlungsverpflichtung abweichend von einer allenfalls vereinbarten Vorleistungspflicht Zug um Zug mit der vollständigen Erbringung der Lieferung und/oder Leistung durch den Auftragnehmer ein.

    6.4. Die Zahlung begründet keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder Garantie. Für den Fall, dass aus vom Auftragnehmer zu vertretenen Gründen keine Abnahme der Lieferungen und/oder Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt, sind die bis dahin geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten.

    6.5. Die Rechnungslegung ist jeweils nur auf Basis der Bestellungen oder Abrufe zulässig. Die Angaben in den Rechnungen müssen eine Überprüfung ermöglichen (alle dafür erforderlichen Unterlagen sind dem Auftraggeber bereitzustellen). Sie müssen ohne besondere Kenntnis und ohne besonderes Fachwissen nachvollziehbar sein (nachvollziehbare Auflistung der verrechneten Lieferungen und/oder Leistungen). Die erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen sind detailliert aufzuschlüsseln, wobei die Aufschlüsselungstiefe zumindest der des Preisangebots entsprechen und die Bestellnummer/Auftragsnummer/Geräte-ID-Nummer/Anlagennummer explizit aus-weisen muss. Sollte der Auftragnehmer seine Lieferungen und/oder Leistungen in einer Arbeitsgemeinschaft erbringen, ist diese verpflichtet, sämtliche Rechnungen ausschließlich durch das federführende Mitglied in Rechnung zu stellen. Alle vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind in EURO zu erstellen.

    6.6. Ist eine Rechnung mangelhaft, sodass sie der Auftraggeber weder prüfen noch berichtigen kann, oder sind die Lieferungen und/oder Leistungen, über die der Auftragnehmer Rechnung legt, noch nicht fällig, so stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Rechnung binnen 30 Tagen ab Erhalt zur Verbesserung zurück. Die Zahlungsfrist beginnt erst mit dem Einlangen der korrigierten Rechnung beim Auftraggeber zu laufen.

    6.7. Zahlungen erfolgen ausschließlich durch Überweisung auf ein Bankkonto bei einem Geld- oder Kreditinstitut innerhalb der EU oder des EWR und im Übrigen nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen.

    6.8. Die vereinbarten Preise verstehen sich – sofern nichts anderes vereinbart wird – für die Dauer von einem Jahr ab Vertragsschluss als Festpreise. Ein Festpreis ist ein Preis, der auch bei Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreis, soziale Aufwendungen) unveränderlich bleibt. Nach Ende der Festpreisfrist werden die Preise gemäß folgender Indexierung angepasst:

    • Für Lieferungen und/oder (Dienst-)Leistungen gilt Wertbeständigkeit vereinbart; im Falle von Festpreisen frühestens ab Ablauf der Festpreisfrist.
    • Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 bzw der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index.
    • Im Falle der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens dient als Bezugsgröße für Anpassungen des Entgelts die zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gültige Indexzahl; in sonstigen Fällen dient als Bezugsgröße jeweils die für den Monat des Vertragsabschlusses bekannt gegebene Indexzahl.
    • Als Vergleichsindexzahl ist jeweils die für das betreffende Kalenderjahr endgültig verlautbarte Indexzahl heranzuziehen, wobei im Falle eines vereinbarten Festpreises ein Vergleich der Indexwerte und eine allenfalls erforderliche Preisanpassung frühestens nach Ablauf der vereinbarten Festpreisfrist erfolgt.
    • Die Anpassung des Entgelts erfolgt jährlich und zwar in jenem prozentuellen Ausmaß, in dem sich die Vergleichsindexzahl gegenüber der jeweiligen Bezugsgröße verändert hat. Eine Schwankungsbreite wird nicht berücksichtigt. Jede festgestellte Veränderung der Indexzahl führt zur Anpassung.
    • Alle Veränderungsraten sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen.

    6.9. In den vereinbarten Preisen sind sämtliche zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Nebenleistungen und diesbezüglich anfallende Nebenkosten erfasst, selbst wenn diese nicht gesondert angeführt sind (Pauschalpreise). Dies betrifft insbesondere:

    a) Lohnkosten, inklusive aller Lohnnebenkosten, sowie Zulagen und Reisespesen
    b) Bereitstellung sämtlicher Maschinen, Materialien, Geräte sowie Hilfs-, Betriebs- und Behandlungsmittel sowie deren Entsorgung durch den Auftragnehmer,
    c) etwaige Lizenzgebühren (auch allfällige Urheberabgaben sowie Kosten für benötigte Software),
    d) etwaige Installations- oder Konfigurationskosten und
    e) sonstige Nebenkosten, wie z.B. Transportkosten, Versicherungsspesen und alle sonstigen mit der Vertragserfüllung im Zusammenhang stehenden Kosten.

    6.10. Ausgenommen von den Pauschalpreisen sind die Kosten für Aufwendungen, die vom Auftraggeber gesondert in Auftrag gegeben werden bzw. als verrechenbar bezeichnet sind und deswegen vom Auftraggeber gesondert in Auftrag gegeben werden. In beiden Fällen ist Bedingung für eine Verrechenbarkeit der Aufwendungen, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber vor dessen Auftragsvergabe ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um über den Pauschalpreis hinausgehende Kosten handelt.
    Soweit Leistungen nach Stundenaufwand vergolten werden, hat jeder am Projekt beteiligte Mitarbeiter des Auftragnehmers Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht, wann er wo und wie lange welche Leistung für den Auftraggeber erbracht hat. Im Falle von Regieleistungen sind diese Stundenaufzeichnungen vom Projektmanager des Auftragnehmers und dem Ansprechpartner beim Auftraggeber gegenzuzeichnen und der Rechnung beizuschließen. Der Auftraggeber vergütet weder Leistungen, für die Leistungsaufzeichnungen fehlen, noch Leistungen, die er nicht schriftlich bestellt hat oder die qualitativ nicht entsprechen.

    6.11. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich, verbindlich und unwiderruflich, ihm alle generellen Preissenkungen unverzüglich ab Inkrafttreten dieser Senkungen aktiv (das heißt ohne Aufforderung seitens Auftraggebers) zugutekommen zu lassen. Das heißt insbesondere auch, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber laufend und aktiv aktualisierte Preislisten (Kauf- und Wartungspreise auf Komponentenebene) elektronisch zur Verfügung stellt.

    6.12. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer als Sicherheitsleistung eine Bankgarantie zu verlangen.

    6.13. Im Falle der Entstehung einer Forderung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gerät der Auftragnehmer in Verzug, sofern er seine Schuld gegenüber dem Auftraggeber nicht bis zum Tag der Fälligkeit der Forderung beglichen hat. In diesem Falle ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer Verzugszinsen in der Höhe von 0,7 % des Schuldbetrages pro Verzugstag zu berechnen (sofern nicht vom Gesetzgeber ein anderer Wert verpflichtend vorgeschrieben ist).

    7. Qualifikation

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausschließlich sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeiter einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Auftragnehmer Auskunft über Namen und Funktion der eingesetzten Mitarbeiter. Der Auftraggeber kann aus sachlichen Gründen den unverzüglichen Austausch eingesetzter Mitarbeiter, insbesondere bei nicht hinreichender oder mangelnder Fachkenntnis, verlangen.

    8. Vertragsstrafe (Pönale)

    Insbesondere für den Fall des Verzugs, der Nicht- oder Schlechterfüllung und anderer im jeweiligen Vertrag zu definierender Vertragsverletzungen ist der Auftraggeber unabhängig vom Nachweis eines Schadens berechtigt, eine Vertragsstrafe zu fordern. Wenn im Vertrag nicht anderes bestimmt ist, beträgt die Vertragsstrafe 1 % der Auftragssumme für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung, höchstens jedoch 20 % der Auftragssumme. Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Betrag von fälligen Zahlungen einzubehalten. Davon unberührt bleiben allfällige andere Ansprüche des Auftraggebers, beispielsweise aus Gewährleistung oder Schadenersatz.

    9. Geheimhaltung und Datenschutz

    9.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, zeitlich unbefristet geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung oder ohne Verschulden des Informationsnehmers der Allgemeinheit bekannt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt ferner nicht für den Fall, dass der Informationsnehmer aufgrund gelten-der Rechtsvorschriften, oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, vertrauliche Informationen Dritten bekanntzugeben. Ins-besondere nimmt der Auftragnehmer zur Kenntnis, dass der Auftraggeber unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetztes (IFG - BGBl. I Nr. 5/2024 idgF.) fällt. Beim Auftraggeber handelt es sich grundsätzlich um einen privat Informationspflichtigen iSd § 13 IFG. Nur in einem sehr eingeschränkten Bereich trifft den Auftraggeber die proaktive Veröffentlichungspflicht nach § 4 IFG. Der Auftraggeber wird sowohl bei der proaktiven Veröffentlichung als auch bei der Informationserteilung aufgrund eines Antrags die gesetzlichen Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 IFG (z. B. Datenschutz, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, überwiegende Interessen Dritter) berücksichtigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche Inhalte entsprechend zu kennzeichnen und den Auftraggeber bei der Prüfung der Veröffentlichungspflicht zu unterstützen.

    Eine Veröffentlichung/Weitergabe von Informationen gemäß IFG stellt jedenfalls keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung dar.

    Auf Seiten des Auftraggebers gilt die Geheimhaltungsverpflichtung nicht gegenüber verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) der Unternehmensgruppe der Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH. Der Auftragnehmer nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Auftraggeber in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zu vergaberechtlichen Bekanntmachungen / Bekanntgaben verpflichtet ist.

    9.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten und Datenschutzvorschriften und stellt sicher, dass allfällige Subunternehmer sich in gleicher Weise verpflichten. Für den Fall, dass der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO tätig wird, verpflichtet er sich, mit dem Auftraggeber den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Datenschutzvertrag gemäß Artikel 28 DSGVO abzuschließen.

    9.3. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Verwendung der in einem Vertrag mit dem Auftraggeber angeführten Daten über den Auftragnehmer für Zwecke der Buchhaltung und der Kundenevidenz gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs verwendet. Auftragnehmerdaten werden nicht unautorisiert an Dritte weitergegeben, es sei denn, dass dies für die Vertragsabwicklung unbedingt erforderlich ist. Die zur Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten des Auftragnehmers werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet. Für weitere Informationen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.

    9.4. Angebots-, Vertrags- und sonstige Unterlagen bzw. Dokumente des Auftragnehmers und die darin enthaltenen Informationen und Daten dürfen vom Auftraggeber vervielfältigt und können vom Auftraggeber auch in Cloudprodukten (z.B. Office365, MS Teams) verarbeitet bzw. zur Verfügung gestellt werden.

    9.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle Informationen und Unterlagen, die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder mit den zu erbringenden Lieferungen und/oder durchzuführenden Leistungen erhält, nur zur Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden. Der Auftragnehmer wird die Informationen und Unterlagen, den Abschluss des Vertrages sowie den Gegenstand und den Inhalt der übertragenen Aufgaben gegenüber Dritten vertraulich behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Der Auftraggeber behält sich vor, vom Auftragnehmer eine gesonderte, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Geheimhaltungserklärung zu verlangen.

    9.6. Erhält der Empfänger pseudonymisierte Daten, verpflichtet er sich, geeignete vertragliche und/oder technische Schutzmaßnahmen zu implementieren, um sicherzustellen, dass kein Zugriff auf Zusatzinformationen erfolgt, die eine Re-Identifikation der betroffenen Personen ermöglichen. Im Rahmen gemeinsamer Datenverarbeitungsprojekte sind alle beteiligten Parteien verpflichtet, sicherzustellen, dass keine unautorisierte Zusammenführung, Entschlüsselung oder sonstige Verarbeitung erfolgt, die eine Re-Identifikation oder die Umgehung der Pseudonymisierung ermöglicht. Jede Partei hat angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, um diese Anforderungen einzuhalten.

    10. Fernzugang

    Auftragnehmer und Auftraggeber können die Erbringung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen über Fernzugang (Fernwartung) vereinbaren. In diesem Fall hat der Auftragnehmer mit der Kepler Universitätsklinikum GmbH, die für Unternehmen der OÖG-Gruppe vorgesehene Fernzugangsvereinbarung abzu-schließen.

    11. Künstliche Intelligenz (KI)

    11.1. Der Auftragnehmer darf keine verbotenen KI-Systeme nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (KI-Verordnung) einsetzen.

    11.2. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Bestimmungen der KI-Verordnung je nach Risikoklassifizierung der eingesetzten KI-Systeme verpflichtet.

    12. Gewährleistung und Garantie

    12.1. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalles berechtigt, den Gewährleistungsbehelf (Verbesserung, etwa Hinzufügen von zusätzlichen Teilen oder Systemkomponenten; Austausch [auch gegen andere, dem Vertragsgegenstand zumindest gleichwertige Produkte]; Preisminderung; Vertragsauflösung) zu wählen.

    12.2. Die §§ 377 und 378 UGB finden keine Anwendung. Der Auftraggeber ist sohin nicht zur Untersuchung und Mängelrüge verpflichtet.

    12.3. Unbeschadet der dem Auftraggeber gesetzlich zustehenden Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung wird eine Garantie vereinbart. Diese Garantie umfasst einerseits sämtliche Gewährleistungsfälle sowie auch Mängel, die nach Abnahme entstehen. Ab Abnahme garantiert der Auftragnehmer, dass seine und die durch seine Subunternehmer bzw. Lieferanten erbrachten Lieferungen und/oder (Dienst-) Leistungen die ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die insbesondere laut Ausschreibungsunterlagen und Angebot vereinbarten Leistungsdaten bzw. -merkmale gelten als zugesichert und sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Die Garantieleistungen schließen den unentgeltlichen Austausch mangelhafter Teile sowie die Kostentragung von Arbeitszeit, sowie Fahrt-, Aufenthalts-, Reisekosten und Wegzeiten durch den Auftragnehmer ein. Die Garantie beginnt jeweils ab Abnahme des jeweiligen Vertragsgegenstandes zu laufen und läuft mindestens

    a) für Mängel am Produkt (insbesondere auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsdaten): 24 Monate bzw. die vom Hersteller angegebene Lebensdauer des Produktes, sofern diese mehr als 24 Monate beträgt; ausgenommen bei Produkten mit kürzerer Haltbarkeit; im letztgenannten Fall bis zum Mindesthaltbarkeits-/Verfalls- oder Verwendbarkeitsdatum;
    b) für mangelhafte Dienstleistungen: jeweils 24 Monate nach Abschluss der Erbringung einer konkreten Dienstleistung;
    c) für Rechtsmängel: zeitlich unbegrenzt.

    12.4. Der Auftragnehmer trägt bei allen in Zusammenhang mit seinen Lieferungen und/oder (Dienst-)Leistungen auftretenden Mängeln, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintretens des Mangels, die Beweislast für das Nicht-Vorliegen von Mängeln, für das Vorliegen nur geringfügiger Mängel sowie dafür, dass die Ursache eines Mangels im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt.

    12.5. Des Weiteren garantiert der Auftragnehmer, die Lieferung sämtlicher Ersatz- und/oder Verschleißteile sowie produktspezifischer Betriebsmittel und Verbrauchsmaterialien innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag der Abnahme sowie die Durchführung von Reparaturen für den gleichen Zeitraum.

    12.6. Zahlungen des Auftraggebers gelten nicht als Verzicht auf die Geltendmachung irgendwelcher der oben angeführten Ansprüche.

    12.7. Allfällige über die oben genannten Gewährleistungs- und Garantieansprüche hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

    12.8. Davon unberührt bleiben auch allfällige Ansprüche gemäß Punkt 11.

    13. Herstellergarantie

    Unbeschadet der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Garantien (vgl. Punkt 10.) ist der Auftragnehmer – sofern dies nicht bereits im Zuge der Angebotslegung erfolgt ist - verpflichtet, den Auftraggeber in jedem Fall unverzüglich schriftlich über allfällige Herstellergarantien zu informieren.

    14. Haftung und Versicherung

    14.1. Haftungsausschlüsse, ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Auftragnehmers, insbesondere aus dem Titel Gewährleitung und/oder Schadenersatz werden nicht akzeptiert.

    14.2. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für Verletzungen der Bestimmungen dieses Vertrages nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes, wobei die Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftraggebers ausdrücklich ausgeschlossen ist.

    14.3. Der Auftragnehmer hat für die Dauer des Vertrages auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden und für Vermögensschäden, die auf Personen- oder Sachschäden zurückzuführen sind, in ausreichender Höhe, zumindest aber in der in allfälligen Festlegungen des Auftraggebers (zB in den Ausschreibungsunterlagen) oder sonstigen Vertragsunterlagen genannten Höhe, abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Den Bestand dieser Haftpflichtversicherung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nachzuweisen.

    14.4. Durch die Bestimmungen in den vorangehenden Absätzen werden die Haftung des Auftragnehmers und die Garantiebestimmungen gemäß Punkt 10 zu Lasten des Auftraggebers weder abgeändert noch eingeschränkt.

    14.5. Die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ARGE) haften dem Auftraggeber als Gesamtschuldner.

    15. Produktrückruf und Sicherheitsinformationen

    Produktrückrufe und Sicherheitsmitteilungen sind ausschließlich an folgendes elektronisches Postfach des Auftraggebers zu übermitteln: produktrueckruf@ooeg.at
    Die einlangenden Informationen werden ausgehend von diesem elektronischen Postfach koordiniert und verteilt.

    16. Immaterialgüter- und Bearbeitungsrechte

    16.1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung von Punkt 5.1 an allen im Zuge der Leistungserbringung für den Auftraggeber erstellten Individualentwicklungen und sonstigen exklusiv für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen weltweit alle räumlich und zeitlich sowie nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Hinsicht unbeschränkten und unbeschränkbaren, sublizenzierbaren, übertragbaren und unwiderruflichen immaterialgüterrechtlichen ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle derzeit bekannten und zukünftig entstehenden Verwertungsmöglichkeiten eingeräumt werden, wie sie sich z. B. aus Urheberrecht (insbesondere Recht auf Vervielfältigung, Zurverfügungstellung und Bearbeitung), Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht oder Trade Secret Law ergeben. Dies schließt insbesondere das Recht zur Bearbeitung ein. Sofern bzw. insoweit im Angebot des Auftragnehmers kein separater Lizenzpreis ausgewiesen wird, gilt das Entgelt für die Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsrechte als im Entgelt für die Lieferung und/oder Leistung enthalten.
    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen sicherzustellen, dass der Auftraggeber auch an den Leistungen der Subunternehmer die vorstehend genannten Rechte exklusiv erwirbt. Der Auftragnehmer wird auf Aufforderung des Auftraggebers nachweisen, dass der Auftraggeber auch von allen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, z.B. Lieferanten, Subunternehmern, alle vorgenannten Rechte eingeräumt erhält.
    Der Auftraggeber ist zu notwendigen Anmeldungen für die Erlangung von Schutzrechten und zur Übertragung aller oder einzelner Rechte an Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt.

    16.2. An anderen als den in Pkt. 16.1 genannten Leistungen stellt der Auftragnehmer sicher, dass dem Auftraggeber die den Festlegungen bzw. Anforderungen des Auftraggebers entsprechenden nicht-exklusiven, räumlich und zeitlich unbeschränkten, unwiderruflichen, sublizenzierbaren und übertragbaren Nutzungsrechte an diesen Immaterialgütern im ausreichenden Ausmaß bzw. Umfang unter Berücksichtigung von Punkt 5.1 eingeräumt werden, wenn und soweit für die Verwendung bzw. Nutzung und/oder die Inanspruchnahme von Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers die Einräumung von Nutzungsrechten an Immaterialgütern (wie sie sich z.B. aus dem Urheberrecht, dem Patentrecht, dem Gebrauchsmusterrecht oder dem Trade Secret Law ergeben) erforderlich sind.
    Das Nutzungsrecht hat auch das Recht für den Auftraggeber zu umfassen, die Immaterialgüter anderen Unternehmen der OÖG-Gruppe so zur Verfügung zu stellen bzw. zu überlassen (Sublizenzierung), dass diesen im Falle einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung der Lieferung und/oder Leistung eine ordnungsgemäße Nutzung möglich ist.
    Sofern bzw. insoweit im Angebot des Auftragnehmers kein separater Lizenzpreis ausgewiesen wird, gilt das Entgelt für die Einräumung von Nutzungsrechten als im Entgelt für die Lieferung und/oder Leistung enthalten.

    16.3. Über Software oder Softwareteile von Drittherstellern bzw. sonstigen Dritten, die der Auftragnehmer installiert, hat er rechtzeitig vor der Installation den Auftraggeber in Kenntnis zu setzen und diese Software bzw. Softwareteile in einem Dokument für den Auftraggeber übersichtlich darzustellen. Auf Aufforderung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Lizenznachweise und Lizenzbedingungen vorzulegen.

    16.4. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass durch die Verwendung bzw. Nutzung der Lieferung und/oder die Inanspruchnahme der Leistung durch den Auftraggeber und/oder durch andere Unternehmen der OÖG-Gruppe, denen der Auftraggeber Lieferungen und/oder Leistungen überlässt, keine Rechte von Drittherstellern oder sonstigen Rechteinhabern verletzt werden (vgl. oben die Garantie unter 10.3 lit c).
    Wenn Grund zur Annahme besteht oder wenn festgestellt wird, dass der Auftraggeber und/oder andere Unternehmen der OÖG-Gruppe, denen der Auftraggeber Lieferungen und/oder Leistungen überlässt, durch die Verwendung bzw. Nutzung und/oder die Inanspruchnahme von Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers Immaterialgüterrechte oder sonstige Rechte von Drittherstellern oder sonstigen Rechteinhabern verletzt werden, wurden oder werden könnten, ist der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet dem Auftraggeber und/oder den anderen Unternehmen der OÖG-Gruppe unter Beibehaltung der Funktionalitäten und des Nutzungsumfangs die volle Rechtseinräumung zu verschaffen, wie etwa entweder das Immaterialgut (z.B. die Software) so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist, oder dem Auftraggeber und/oder den anderen Unternehmen der OÖG-Gruppe auf Kosten des Auftragnehmers die erforderliche(n) Lizenz(en) zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten vertretbar ist, ist der Auftraggeber berechtigt, den betroffenen Vertrag bzw. die betroffenen Verträge (etwa einen allfälligen separaten Kaufvertrag für ein Gerät, das der Auftraggeber ohne Software nicht gekauft hätte bzw. das ohne Software nicht oder nicht den Anforderungen des Auftraggebers entsprechend genutzt werden kann) fristlos zu kündigen oder rückabzuwickeln und der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber den von diesem bezahlten (Kauf-)Preis bzw. die von diesem bezahlten Lizenz , Wartungs- und sonstigen Gebühren im gesetzlich vorgesehenen Umfang zurückzuerstatten.
    Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber und/oder einem anderen Unternehmen der OÖG-Gruppe, dem der Auftraggeber Lieferungen und/oder Leistungen überlässt, alle Kosten und Schadenersatzzahlungen ersetzen, die dieser aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten oder sonstiger Rechte von Drittherstellern oder sonstiger Rechteinhaber durch eine zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte oder eine bestimmungsgemäße Verwendung bzw. Nutzung und/oder die Inanspruchnahme von Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers erleidet. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des betreffenden Vertragsverhältnisses bestehen. In dieser Regelung sind alle vergleichsweisen Zahlungen inkludiert, die in Abstimmung mit dem Auftragnehmer ausgehandelt werden, sowie die Kosten der für die Bereinigung der Lage beim Auftraggeber bzw. Unternehmen der OÖG-Gruppe bzw. beim Nutzer aufgewendeten Arbeitszeit einschließlich der Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung.

    17. Veröffentlichungen

    Der Auftragnehmer ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, die Tatsache der Zusammenarbeit bzw. Geschäftstätigkeit mit dem Auftraggeber zu veröffentlichen und damit zu werben. Die Verwendung von Firmennamen, Markenzeichen und sonstigen geschützten Bezeichnungen des Auftraggebers oder eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe der Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils Berechtigten.

    18. Beiziehung von Sachverständigen

    Der Auftraggeber hat das Recht, zur Feststellung allfälliger Abweichungen von vereinbarten Eigenschaften, insbesondere auch von Leistungsdaten Sachverständige beizuziehen. Die durch die Beiziehung von Sachverständigen anfallenden Kosten hat für den Fall, dass ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger Mängel feststellt, der Auftragnehmer zu tragen.

    19. Subunternehmer

    19.1. Der Auftragnehmer hat die Lieferungen und/oder Leistungen des vorliegenden Vertrages - mit Ausnahme der zulässigen Beiziehung von Subunternehmen - ausschließlich selbst zu erbringen. Vom Auftraggeber wird in allen Fällen ausschließlich mit dem Auftragnehmer verhandelt bzw. die Übernahme durchgeführt. Die Heranziehung von Subunternehmern seitens des Auftragnehmers bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

    19.2. Die Beiziehung eines anderen oder eines weiteren Subunternehmers durch den Auftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber wird der Beiziehung eines anderen oder eines weiteren Subunternehmers grundsätzlich dann zustimmen, wenn eine sachliche Notwendigkeit besteht und der Subunternehmer entsprechend geeignet ist (insbesondere Gleichwertigkeit mit dem ursprünglich im Angebot genannten Subunternehmer). Dabei behält es sich der Auftraggeber vor, für den neuen Subunternehmer die erforderlichen Nachweise zu fordern.

    19.3. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber in jedem Fall für seine Subunternehmer gemäß § 1313a ABGB und garantiert darüber hinaus, dass seine Subunternehmer sämtliche Vertragspflichten aus dem gegenständlichen Vertrag übernehmen und einhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die mit seinen Subunternehmern geschlossenen Vereinbarungen dem Auftraggeber zur Einsicht vorzulegen.

    19.4. Verletzt der Auftragnehmer die vorliegende Subunternehmer-Regelung, kann der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 3.000,00 je Einzelfall geltend machen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Zahlungen des Auftraggebers an etwaige Subunternehmer des Auftragnehmers als schuldbefreiend anzuerkennen, falls der Auftragnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Subunternehmern nachweislich in qualifizierten Verzug gerät.

    20. Kündigung

    20.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, ein Vertragsverhältnis auch nur hinsichtlich einzelner (Teil-)Lieferungen und/oder (Teil-)Leistungen zu kündigen.

    20.2. Ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossenes Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum Ende eines jeden Kalendermonats aufgekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer verzichtet für die Dauer eines Jahres ab Inkrafttreten eines unbefristeten Vertragsverhältnisses auf die Ausübung seines Kündigungsrechts sofern nichts anderes vereinbart wurde.

    20.3. Der Auftraggeber behält sich auch für befristet abgeschlossene Vertragsverhältnisse eine (Teil-)Kündigung unter Einhaltung der vorstehend genannten Voraussetzungen vor.

    20.4. Eine Kündigung bedarf der Schriftlichkeit (per E-Mail ausreichend).

    21. Rücktritt, Auflösung aus wichtigem Grund und Ersatzvornahme

    21.1. Neben den gesetzlichen Regelungen ist der Auftraggeber im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist teilweise oder zur Gänze vom Vertrag zurückzutreten. Unter schwerwiegenden Vertragsverletzungen sind insbesondere die Verletzung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen (z.B. MPG) oder die Nichteinhaltung von Lieferterminen sowie Mängel, die die Patientenversorgung gefährden können, zu verstehen.

    21.2. Unbeschadet sonstiger in diesem Vertrag geregelter Rücktrittsrechte haben beide Vertragspartner das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden. Als wichtiger Grund für den Auftraggeber gilt insbesondere, wenn

    a) der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Kostendeckung abgewiesen wird oder über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die Auflösung des Vertrages zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Auftraggebers unerlässlich ist;
    b) Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte bzw. fortgesetzte Erfüllung der bedungenen Lieferungen und/oder Leistungen offensichtlich unmöglich machen, sofern sie durch den Auftragnehmer zu vertreten sind;
    c) der Auftragnehmer selbst oder eine von ihm zur Erfüllung des Auftrages herangezogene Person Geheimhaltungspflichten verletzt;
    d) der Auftragnehmer wegen eines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz oder vergleichbare Normen bestraft bzw. verurteilt wird;
    e) der Auftragnehmer einen vom Auftraggeber nicht genehmigten Subunternehmer einsetzt;
    f) der Auftragnehmer bewusst Handlungen setzt, die dem Auftraggeber Schaden zufügen, insbesondere, wenn er mit anderen Unternehmen wettbewerbseinschränkende oder gegen die guten Sitten verstoßende Absprachen getroffen hat;
    g) der Auftragnehmer einen wesentlichen, behebbaren Mangel innerhalb angemessener Nachfrist nicht behebt oder ihm die Behebung nicht gelingt.
    21.3. Als wichtiger Grund für den Auftragnehmer gilt insbesondere, wenn
    h) der Auftraggeber die Lieferung und/oder Leistungserbringung durch die beharrliche Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten unmöglich macht;
    i) der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Entgelte trotz Mahnung mehr als 60 Tage in Verzug gerät.

    21.4. Erklärt der Auftraggeber den Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst, steht dem Auftragnehmer Anspruch auf das Entgelt der von ihm bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachten und (teil)abgenommenen Lieferungen und/oder Leistungen zu. Vom Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt geleistete Überzahlungen sind vom Auftragnehmer unverzüglich zurückzuerstatten. Allfällige Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz oder Konventionalstrafen bleiben davon unberührt. Eine Vergütung für nicht erfolgte Teillieferungen und/oder ausgeführte Leistungsteile erfolgt nicht (§ 1168 ABGB wird ausdrücklich abbedungen).

    21.5. Sollte der Vertrag aus wichtigem Grund, der in der Sphäre des Auftragnehmers liegt, aufgelöst werden, sind dem Auftraggeber jedenfalls unabhängig von weiteren Schadenersatzansprüchen sämtliche Mehrkosten, die durch eine allfällige Weitergabe des Auftrages an einen Dritten entstehen, zu ersetzen (insb. Kosten für Ersatzvornahmen). Unbeschadet der Auflösung kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer verlangen, die vertraglich vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen so lange zu erbringen, bis eine angemessene Ersatzvornahme sichergestellt ist. Besteht der Auflösungsgrund in einer von den vertraglichen Vereinbarungen abweichenden Lieferung, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Liefergegenstand auf dessen Verlangen auch im Falle einer Vertragsauflösung so lange gegen angemessenes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, bis Ersatz zur Verfügung steht.

    21.6. Unabhängig davon ist der Auftraggeber für den Fall einer durch den Auftragnehmer verschuldeten Leistungsstörung, wie zB Verzug mit Lieferung, Störungsbeseitigung oder Mängelbehebung, nach Androhung und Setzung einer angemessenen Frist - unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Möglichkeiten (insbesondere Schadenersatz) - berechtigt, eine Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers einzuleiten und durchzuführen, bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Setzung einer Frist.

    22. Irrtum

    Der Auftragnehmer verzichtet auf das Recht, den abgeschlossenen Vertrag wegen Irrtums anzufechten.

    23. Schadloshaltung wegen Verkürzung um die Hälfte (laesio enormis)

    Auftraggeber und Auftragnehmer erklären, dass Lieferung und/oder Leistung und Gegenleistung in einem ortsüblichen und angemessenen Verhältnis stehen und sie auch bei Vorliegen des Tatbestandes nach § 934 ABGB den Vertrag geschlossen hätten.

    24. Schlussbestimmungen

    24.1. Nebenabreden und Änderungen zu einem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag oder zu den Bestimmungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sämtliche Zusätze, Änderungen und abweichende Vereinbarungen dieser AGB werden sohin nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet sind. Mündliche Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber sind unwirksam, sofern sie nicht schriftlich vom Auftraggeber bestätigt werden. Von dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich abgegangen werden.

    24.2. Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.

    24.3. Der Auftragnehmer und allfällige Dritte, deren er sich zur Erfüllung der Aufträge bedient, sind zur Einhaltung des in Österreich geltenden Rechts, insbesondere des Produktrechts, des Medizinprodukterechts, des Gefahrgutbeförderungsrechts, des Krankenanstaltenrechts, des Netz- und Informationssystemsicherheitsrechts (insbesondere NISG 2026), des Datenschutzrechts (insbesondere DSGVO und Gesundheitstelematikgesetz 2012) des Umweltrechts, der einschlägigen technischen Normen sowie der arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften (insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Arbeitszeitgesetz – AZG, Arbeitsruhegesetz – ARG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, LSD-BG, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG, Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, und Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), wie auch der einschlägigen Kollektivverträge verpflichtet. Ferner sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001, Nr. 41/2002 und Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

    24.4. Der Auftragnehmer und allfällige Dritte, deren er sich zur Erfüllung der Aufträge bedient, sind zur Einhaltung des VERHALTENSKODEX GESCHÄFTSPARTNER:INNEN SPITALSMANAGER:INNEN des Netzwerks österreichischer Spitalsmanger*innen, abrufbar unter Verhaltenskodex GeschäftspartnerInnen - OÖG, verpflichtet.

    24.5. Sofern es sich um Produkte handelt, die den geltenden medizinprodukterechtlichen Regelungen unterliegen, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, ausschließlich entsprechend diesen Regelungen zertifizierte Produkte zu liefern. Den Auftraggeber trifft diesbezüglich keine Prüfpflicht.

    24.6. Der Auftraggeber behält sich vor, Lieferantenaudits (auch unangekündigt) durchzuführen oder in seinem Namen von einem Dritten durchführen zu lassen und/oder Vorortbesuche der Produktionsstätten des Auftragnehmers abzustatten.

    24.7. Alle sich aus der Vertragserrichtung, dem Vertragsverhältnis oder der damit verbundenen Tätigkeiten des Auftragnehmers ergebenden Gebühren und Abgabenschuldigkeiten, mit Ausnahme der Umsatzsteuer, trägt der Auftragnehmer. Wird der Auftraggeber für solche Abgaben in Anspruch genommen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos halten. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, solche Beträge von laufenden Entgelten an den Auftragnehmer einzubehalten.

    24.8. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen des Auftraggebers mit Gegenforderungen aufzurechnen.

    24.9. Alle Rechte und Pflichten, die der Auftragnehmer aus diesem Vertrag einräumt bzw. auferlegt, gehen auf allfällige Rechtsnachfolger des Auftraggebers über.

    24.10. Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem gegenständlichen Vertrag an Unternehmen der OÖG-Gruppe zu übertragen bzw. räumt der Auftragnehmer diesen Unternehmen das Recht ein, dem Vertrag zu den gleichen Bedingungen beizutreten, wobei der Umfang und der Zeitpunkt der Lieferung und/oder Leistungserbringung jeweils gesondert zu vereinbaren sind.

    24.11. Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten, die ihm der Auftraggeber vertraglich einräumt bzw. auferlegt, nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an allfällige Rechtsnachfolger abtreten. Ausgenommen davon ist die Zession von Geldforderungen des Auftragnehmers aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis; diese ist ohne Zustimmung des Auftraggebers möglich.

    24.12. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, im Falle von Streitigkeiten von sich aus Leistungen einzustellen und/oder Lieferungen zurückzubehalten.

    24.13. Sind mehrere Unternehmen an der Behebung eines aufgetretenen Fehlers beteiligt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit den anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten und in Teamarbeit zur Lösung des Fehlers beizutragen. Sofern der Auftragnehmer für den Fehler verantwortlich ist, hat der Auftragnehmer die Kosten für die Aufwände, die bei dem für den Fehler nicht verantwortlichen Unternehmen und/oder dem Auftraggeber aufgelaufen sind, zu tragen. Bei Unstimmigkeiten wird der Auftraggeber einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen. Die Wahl dieses Sachverständigen obliegt dem Auftraggeber. Die Entscheidung dieses Sachverständigen ist von beiden Seiten zu akzeptieren. Derjenige der beiden Vertragspartner, zu dessen Ungunsten die Entscheidung gefallen ist, hat die Kosten des Sachverständigen sowie die Kosten für zweckdienliche Aufwände zu tragen, die bei demjenigen der beiden Vertragspartner aufgelaufen sind, der für den Fehler nicht verantwortlich ist.

    24.14. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber im Falle einer künftigen Ablöse seiner Lieferung und/oder Leistung (oder von Teilen davon) durch ein Gerät, System oder Ähnlichem von Dritten seine für eine allfällige Migration von Daten erforderliche Mitarbeit und Mitwirkung (z.B. Gewährung von für eine Migration von Daten erforderlichen Systemeinsichten, Beantwortung von Fragen, Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Migration vom System des Auftragnehmers in das System eines Dritten) zu angemessenen Konditionen zu.

    24.15. Der Auftragnehmer ist aufgrund des zwischen ihm und dem Auftraggeber bestehenden Treueverhältnisses zur umfassenden Wahrung der Interessen des Auftraggebers in fachlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher und terminlicher Hinsicht verpflichtet. Um die Unparteilichkeit und Objektivität auf Seiten des Auftragnehmers zu wahren, ist es ihm und seinen MitarbeiterInnen nicht gestattet, etwaige Vorteile, die ihm von dritter Seite für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben angeboten werden, anzunehmen.
    Die Annahme von Projektrabatten und ähnlichen Vergünstigungen ist jedoch ausdrücklich zulässig; der Auftragnehmer hat diese zur Gänze an den Auftraggeber weiterzugeben.

    24.16. Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossene Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Weiterverweisung auf anderes Recht sowie unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

    24.17. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Linz, Österreich.

    24.18. Kosten für Rechts- und sonstige Beratung, die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehen, trägt jede Vertragspartei selbst. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.

    24.19. Sollte eine Bestimmung eines zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages oder eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen bzw. die übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt auch für regelungsbedürftige Lücken.

    1 Soweit in diesen AGB personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

    Besondere Geschäftsbedingungen für die Medizintechnik (Fassung 09.09.2025)

    1. Grundsätze und Geltungsbereich1

    1.1. Die gegenständlichen Besonderen Geschäftsbedingungen für die Medizintechnik (im Folgenden "BGB MT") gelten für Apparate und Geräte, die Medizinprodukte iSd MDR darstellen (vgl dazu Art 2 MDR idF EU 2017/745), inklusive etwaiger darauf installierter Software (z.B. Betriebssystem, Anwendungssoftware, Firmware etc.). Die BGB MT gelten darüber hinaus für Apparate und Geräte des allgemeinen Laborbedarfs und solche für Research Use Only (RUO) inklusive etwaiger darauf installierter Software (z.B. Betriebssystem, Anwendungssoftware, Firmware etc.). All diese Apparate und Geräte werden im Folgenden schlicht „MT-Gerät“2 genannt.

    Für IT-Komponenten (insbesondere IT-Hardware wie z.B. Server, PC, Handheld, Mobile Devices und die darauf installierte Software) gelten die Besonderen Geschäftsbedingungen für die Medizininformatik und Informationstechnologie (im Folgenden “BGB MIT”) und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Medizinprodukt iSd Medizinprodukterechts handelt oder nicht.

    1.2. Die gegenständlichen BGB MT gelten für Verträge betreffend MT-Geräte, wie insbesondere Kauf- und Serviceverträge der Kepler Universitätsklinikum GmbH als Auftraggeberin (im Folgenden "AG“ oder „Auftraggeber") mit einem Auftragnehmer (im Folgenden auch „AN“ oder „Auftragnehmer“).

    1.3. Die gegenständlichen BGB MT gelten neben

    a) den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kepler Universitätsklinikum GmbH (im Folgenden „AGB“)3 sowie neben
    b) allfälligen im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens oder
    c) in einem Vertragsdokument und allfälligen Beilagen (im Folgenden „Vertrag“) ausdrücklich schriftlich vereinbarten Festlegungen.

    Im Falle von Widersprüchen zwischen den vorstehend genannten Unterlagen, genießen die ausdrücklich schriftlich vereinbarten Festlegungen in ihrem Geltungsbereich Vorrang.

    1.4. Allfällige Allgemeine oder Besondere Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst dann nicht, wenn im Zuge der Auftragsabwicklung in Dokumenten des Auftragnehmers anderslautende Hinweise angebracht sind und diese vom Auftraggeber gezeichnet werden.

    1.5. Der Auftraggeber beabsichtigt, das beim Auftragnehmer bestellte MT-Gerät im klinischen Umfeld zu verwenden. Der Auftragnehmer bestätigt, dass das vom Auftraggeber bestellte MT-Gerät den Vorschriften des österreichischen Medizinprodukterechts entspricht. Sofern es sich beim bestellten MT-Gerät nicht um ein MT-Gerät iSd vorstehenden Satzes handelt, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber ausdrücklich darauf hinzuweisen. Es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich vereinbart (z.B. auch beim Bestellprozess).

    1.6. Bei MT-Geräten (sowohl ortsfest, als auch mobil), die einer Bewilligung nach dem österreichischen medizinischen Strahlenschutzrecht (derzeit Strahlenschutzgesetz 2020 - StrSchG 2020 und Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) idgF) unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Abnahmeprüfung vor der Anwendung am Patienten – sofern nicht anderweitig vereinbart – auf seine Kosten entsprechend dieser rechtlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen.

    Der Umfang der Abnahmeprüfung ist gemäß den jeweils gültigen technischen Normen iSd Medizinischen Strahlenschutzrechts betreffend Anlagen, Systeme und Komponenten (z.B. Detektoren) durchzuführen.

    1.7. Insoweit der Aufraggeber dem Auftragnehmer bzw. Dritten Daten mit ECLASS Content zugänglich macht, wird auf Folgendes hingewiesen: Dieser Content enthält ECLASS. Es gelten die ECLASS Nutzungsbedingungen (www.eclass.eu).

    1.8. Sofern das MT-Gerät der Verordnung über künstliche Intelligenz (EU) 2024/1689 („AI Act“) unterliegt, hat der Auftragnehmer die darin enthaltenen Vorgaben und Bestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die gemäß Art. 4 AI Act erforderlichen produktspezifischen Schulungsmaßnahmen zu erbringen. Diese Leistungen sind in das vereinbarte Entgelt für das vertragsgegenständliche MT-Gerät bzw. in das Serviceentgelt einzukalkulieren und damit abgegolten.

    2. Geltung von Vertragsbestandteilen / Widersprüche

    2.1. Für den Fall, dass Verträge betreffend MT-Geräte aus mehreren Vertragsbestandteilen bestehen, so gelten diese bei Vorliegen von Widersprüchen – soweit im Einzelfall nichts anderes festgelegt wird – in folgender Reihenfolge:

    a) der Schriftakt des Auftraggebers, durch welchen der Vertrag zustande gekommen ist (Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellung etc.)4;
    b) die letztgültigen Unterlagen des Auftraggebers (einschließlich Beilagen und Anlagen) samt schriftlich erteilten Ergänzungen und Berichtigungen zu den Ausschreibungsunterlagen sowie allfälligen Fragebeantwortungen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die (im Falle eines Verhandlungsverfahrens: Letzt-) Angebotslegung übermittelt oder sonst zugänglich gemacht hat (z.B. Ausschreibungsunterlagen; Leistungsbeschreibung; Vertragsbestimmungen);
    c) das (jeweilige) (im Falle eines Verhandlungsverfahrens: letzte) Angebot des Auftragnehmers;
    d) die insbesondere in allfälligen Verhandlungen5 gemachten Angaben und Zusagen zu Qualität sowie Funktions- und Leistungsmerkmalen sowie sämtliche in einem allfälligen Konzept des Auftragnehmers im Hinblick auf die Leistungserbringung gemachten Angaben und Zusagen;
    e) im Falle von mehrstufigen Vergabeverfahren6: die Teilnahmeunterlagen samt Fragenbeantwortungen;
    f) im Falle von mehrstufigen Vergabeverfahren: der Teilnahmeantrag des Vertragspartners;
    g) die einschlägigen Europäischen Normen (EN), nationalen Normen (ÖNORMEN) - oder gleichwertigen anderweitigen Normen (Geltung in der angeführten Reihenfolge), soweit nicht in diesen Vertragsbestimmungen Abweichendes vereinbart ist, sowie die anerkannten Regeln der Technik bzw. des Gewerbes des AN;
    h) die AGB und AVB-MIT des AG.

    3. Begriffsdefinitionen im Sinne der gegenständlichen BGB MT

    • Arbeitstag:
      • Arbeitstage sind alle Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
    • Normalarbeitszeit:
      • Als Normalarbeitszeit werden die österreichischen Werktage (von Montag bis Donnerstag von 07:30 bis 17:00 Uhr und Freitag von 07:30 bis 15:00 Uhr MEZ/MESZ) verstanden.
    • Serviceanforderung:
      • Unter Serviceanforderung ist die Meldung einer Störung oder eine Anfrage eines Mitarbeiters des AG beim AN, welche die Mitarbeiter des AG dem AN telefonisch oder per E-Mail oder über das jeweilige Service-Portal des AN übermitteln, zu verstehen.
    • Reaktion:
      • Unter Reaktion ist Folgendes zu verstehen: Ein qualifizierter Mitarbeiter des Auftragnehmers kontaktiert den in der Serviceanforderung genannten Mitarbeiter des Auftraggebers, versucht eine erste Fehlerdiagnose vorzunehmen und vereinbart einen Termin für den Beginn der Instandsetzungsmaßnahmen.
    • Instandsetzung:
      • Unter Instandsetzung sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des festgelegten Sollzustandes, der die einwandfreie Sicherheit und Funktionstüchtigkeit des Medizinproduktes gewährleistet, zu verstehen.

    4. Kaufvertragsbestimmungen

    4.1. Eigentumsübergang

    Der Auftragnehmer verkauft das im Kaufvertrag näher spezifizierte MT-Gerät an den Auftraggeber und überträgt dem Auftraggeber das Eigentum daran und der Auftraggeber kauft das MT-Gerät vom Auftragnehmer und übernimmt dieses mit Warenannahme (Pkt. 3.3 AGB) in sein Eigentum.

    Im Falle einer Auftraggebergemeinschaft erfolgt der jeweilige Verkauf und die Eigentumsübertragung zwischen dem Auftragnehmer und jenem Auftraggeber, für den das jeweilige MT-Gerät laut Kaufvertrag vorgesehen ist bzw. – sofern sich dies aus dem Kaufvertrag nicht ergibt – mit jenem Auftraggeber, welcher die jeweilige Bestellung tätigt.

    4.2. Probebetrieb

    Der Auftraggeber führt einen über einen Abnahmetest im Sinne der AGB des Auftraggebers hinausgehenden Probebetrieb durch. Die Dauer des Probebetriebes beträgt, sofern nicht anders vereinbart, zwei Monate. Der Auftraggeber hat das Recht, die Dauer des Probebetriebs aus sachlichen Gründen (auch mehrmals) zu verlängern.

    Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Recht, auf die Durchführung des Probebetriebes zu verzichten.

    Voraussetzungen für den Beginn des Probebetriebes sind:

    a) auftragsgemäße Vollständigkeit;
    b) Vorlage der objektspezifischen Dokumentation (z.B. Bedienungsanleitung, EU-Konformitätserklärung, Prüfprotokoll, Desinfektionsmittelliste und Aufbereitungsrichtlinien, etc.);
    c) erfolgreich verlaufene Funktionsprüfung und Eingangsprüfung;
    d) Erfüllung der sicherheitstechnischen Voraussetzungen;
    e) sofern im Leistungsverzeichnis gefordert, die Zustimmung des Technischen Sicherheitsbeauftragten (TSB) nach Oö. KAG 1997;
    f) dokumentierte Einweisung des Bedienungspersonals im Umfang laut Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV);
    g) sofern im Leistungsverzeichnis gefordert, ordnungsgemäß funktionierende Einbindung in das IT-Netzwerk des Auftraggebers;
    h) ordnungsgemäße Anbindung an die jeweilige Software, sofern vereinbart, inklusive Validierung der Datenströme.

    Für den beanstandungsfreien Abschluss des Probebetriebs sind die ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften sowie insbesondere der Umstand, dass alle für den Betrieb erforderlichen qualitativen (Nutzeranforderungen, technische Anforderungen) Anforderungen gem. Leistungsbeschreibung erfüllt und auftraggeberseitig (schriftlich) freigegeben wurden, maßgeblich.

    Die Kriterien für den beanstandungsfreien Abschluss des Probebetriebs legt der AG fest. Der AG verpflichtet sich zur sachlichen Begründung einer allfälligen Beanstandung. Sofern ein MT-Gerät aus mehreren Bestandteilen oder Modulen besteht, muss der Probebetrieb für jeden einzelnen Bestandteil bzw. jedes einzelne Modul beanstandungsfrei abgeschlossen werden. Sofern im Rahmen des Vertrags MT-Geräte für mehrere Standorte des AG beschafft werden, muss der Probebetrieb für jeden einzelnen Standort beanstandungsfrei abgeschlossen werden.

    4.3. Abnahme

    Zusätzlich zu den Bestimmungen der AGB des Auftraggebers ist für eine Abnahme ein beanstandungsfrei abgeschlossener Probebetrieb erforderlich, sofern der Auftraggeber darauf nicht verzichtet.

    Falls auf einen Probebetrieb verzichtet wird, müssen die unter 4.2. lit a) - h) angeführten Voraussetzungen vor der Inbetriebnahme erfüllt sein.

    4.4. Ordnungsgemäße Ausführung

    Der Auftraggeber hat das Recht, alle nicht den Bestimmungen des Kaufvertrags oder den Regeln der Technik entsprechenden Bauteile auf Kosten des Auftragnehmers abtragen und wieder neu errichten zu lassen, auch wenn die Kosten hierfür unverhältnismäßig hoch sein sollten. Das richterliche Mäßigungsrecht wird hierfür ausgeschlossen.

    4.5. Lieferumfang7

    Der Auftraggeber hat ein vollständig funktionsfähiges MT-Gerät zu liefern, welches alle Anforderungen gemäß Kaufvertrag erfüllen muss. Alle für die Inbetriebnahme nötigen Hilfs- und Betriebsmittel und für den Betrieb allenfalls erforderlichen Lizenzen im (sachlich, zeitlich und örtlich) hinreichenden Umfang sind in den vereinbarten Preisen enthalten, auch wenn sie in den Bestimmungen des Kaufvertrags nicht explizit angeführt sind.

    4.6. Lieferqualität

    Der Auftragnehmer hat das MT-Gerät in der im Kaufvertrag spezifizierten und allenfalls bemusterten Qualität zu liefern, wobei die jeweils höhere Qualität maßgeblich ist.

    4.7. Lieferfristen

    Für die Lieferung des vertragsgemäßen MT-Geräts gilt eine Lieferfrist von maximal 8 Wochen ab Absendung der Bestellung an den Auftragnehmer bzw. die in der Bestellung vereinbarte Lieferfrist. Bestellungen werden auf elektronischem Weg übermittelt. Der Auftraggeber hat das Recht, sich über den Bestellstatus zu erkundigen bzw. sich die Bestellung schriftlich bestätigen zu lassen. Bei der Berechnung der Lieferfrist wird der Tag der Absendung der Bestellung nicht mitgerechnet. Umstände außerhalb seiner Einflusssphäre, die den Auftragnehmer an der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen hindern, insbesondere auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder die Verzögerung von Handlungen durch den Auftraggeber, verlängern für ihre Dauer den Lieferzeitraum. Die Lieferfristen werden demnach im Einzelfall vom Auftraggeber angemessen verlängert, wenn die Ursache der Verzögerung (Behinderung des Auftragnehmers) vom Auftraggeber zu vertreten ist oder auf höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse zurückzuführen ist. Als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn es vom Auftragnehmer weder verschuldet ist noch mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln von ihm abgewendet werden kann. Bei der Berechnung der Fristverlängerung wird die Dauer der Behinderung berücksichtigt.

    4.8. Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialen, Zubehör und Reagenzien sowie Lebensdauer

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass lediglich MT-Geräte geliefert werden, bei denen zum Zeitpunkt der Lieferung die Produktion des jeweiligen bestellten Gerätetyps noch nicht eingestellt ist und garantiert, dass ab dem Zeitpunkt der Lieferung die Versorgung mit Ersatzteilen und für den Betrieb zwingend erforderlichen Verbrauchsmaterialien / Zubehör / Reagenzien für einen Zeitraum von 10 Jahren möglich ist.

    Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Funktionen auch nach allfälligen Softwareänderungen durch den Auftragnehmer für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Lieferung zur Verfügung stehen.

    Dementsprechend gehen – unabhängig von allfälligen darüberhinausgehenden Schadenersatzansprüchen – die Kosten für alternative Lösungen (z.B. Änderungen am MT-Gerät, Notwendigkeit von zusätzlichen Lizenzen oder Software von Dritten) infolge Auflassung der Erzeugung von Ersatzteilen oder aufgrund von Softwareänderungen zu Lasten des Auftragnehmers.

    4.9. Reparaturen / Instandsetzungsleistungen

    Im Falle von notwendigen Instandsetzungsleistungen während der vom Hersteller angegebenen Lebensdauer des MT-Geräts sichert der AN bereits jetzt zu, diese vom AG gesondert in Auftrag zu gebenden Leistungen binnen angemessener Frist gegen gesondertes angemessenes Entgelt zu erbringen, es sei denn im Leistungsverzeichnis oder in der Bestellung ist ein Service-Level gemäß Punkt 5.2. dieser BGB MT beauftragt. Im letztgenannten Fall gelten die in Punkt 5.2. dieser BGB MT genannten Reaktions- und Instandsetzungsfristen sowie die Pönalebestimmungen (Punkt 5.2.4.) analog.

    Klargestellt wird, dass bei Abschluss eines Vollservicevertrages gemäß Punkt 5.1.2 ff ausschließlich die dort genannten Bedingungen zur Anwendung kommen.

    4.10. Rückgaberecht

    Sollte das MT-Gerät infolge eines Defekts länger als 30 Kalendertage nach Zugang der Serviceanforderung nicht betriebsbereit sein, so hat der Auftraggeber das einseitige Gestaltungsrecht, das MT-Gerät zurückzugeben. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer, dieses zum Zeitwert zurückzunehmen. Im Einzelfall kann insbesondere aus Gründen, die außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers liegen, die Frist von 30 Kalendertagen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Einvernehmen verlängert werden.

    Als Defekt gelten insbesondere Fehler, Schäden oder Mängel am MT-Gerät und all seinen Bestandteilen sowie auch eine unzureichende Lizenzierung von Software oder eine nach dem jeweiligen Stand der Technik unsichere Software.

    Sollte das MT-Gerät infolge Nichtverfügbarkeit zwingend erforderlicher Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien / Zubehör / Reagenzien länger als 30 Kalendertage nicht im beschafften Funktionsumfang betriebsbereit sein, so hat der Auftraggeber das einseitige Gestaltungsrecht, das MT-Gerät zurückzugeben. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer, dieses zum Zeitwert zurückzunehmen. Im Einzelfall kann insbesondere aus Gründen, die außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers liegen, die Frist von 30 Kalendertagen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Einvernehmen verlängert werden.

    Der Zeitwert wird auf Basis einer linearen Abschreibung über 10 Jahre ab dem Datum der offiziellen Inbetriebnahme berechnet. Die Kosten für Demontage, Abtransport und ggf. Entsorgung trägt der Auftragnehmer. Die Auszahlung des ermittelten Zeitwerts erfolgt innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Rechnung.

    4.11. Entgelt

    Die Vergütung des konkret bestellten und gelieferten MT-Geräts samt aller vereinbarten Nebenleistungen und der allenfalls erforderlichen Lizenzen erfolgt zu den im Kaufvertrag vereinbarten Preisen. Es handelt sich bei diesen Preisen jeweils um Pauschalpreise.

    4.12. Geänderte und zusätzliche Leistungen und Entfall von Leistungen8

    Der Auftraggeber ist berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen oder die Umstände der Leistungserbringung zu ändern oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, die vom beauftragten Leistungsumfang nicht miterfasst sind, aber zur Ausführung der Leistung notwendig sind. Sofern Leistungen zur Ausführung kommen sollen, die im beauftragten Leistungsumfang nicht enthalten waren, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der zusätzlichen Leistungen ein Abänderungs- bzw. Zusatzangebot zu legen. Das Abänderungs- bzw. Zusatzangebot ist nachweislich auf den Preisgrundlagen und der Preisbasis des Leistungsvertrages zu erstellen. Der Auftragnehmer hat in jedem Fall das Einvernehmen mit dem Auftraggeber vor Beginn der Ausführung der zusätzlichen Leistungen herzustellen. Konnte die Zustimmung des Auftraggebers wegen Vorliegens von Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist das Einvernehmen mit dem Auftraggeber unverzüglich im Nachhinein herzustellen. Ergibt sich infolge einer Änderung der Kalkulationsgrundlagen oder einer Abweichung von den vorgesehenen Mengen eine Minderung der Preise, hat der Auftragnehmer diese an den Auftraggeber weiterzugeben. Lieferungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nur dann vergütet, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich ausdrücklich anerkennt.

    4.13. Rechnungslegung

    Die Rechnungen sind so zu gestalten, dass der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die erbrachten Leistungen sind in der Rechnung detailliert aufzuschlüsseln, wobei die Aufschlüsselungstiefe zumindest der des Preisangebots bzw. der Bestellung entsprechen muss. Rechnungen, die dem nicht entsprechen, gelten als nicht gelegt und verpflichten nicht zur Zahlung.    

    Rechnungsadressat ist der in der Bestellung ausgewiesene Auftraggeber (Firmenwortlaut) samt Standort und Adresse des Standortes.

    Der Auftraggeber kann mit Forderungen aufrechnen, die außerhalb dieses Vertrages gegen den Auftragnehmer bestehen.         

    4.14. Kontrollrecht des Auftraggebers

    Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Durchführung des Auftrages bis zu seiner vollständigen Erfüllung zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Seinen Organen oder den von ihm beauftragten Personen ist daher Zutritt zu den Fertigungs- und Lagerstätten zu gewähren. Auf Verlangen sind die mit der Vertragserfüllung in Zusammenhang stehenden Ausführungs- und Buchungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer wird durch die Überprüfungstätigkeit des Auftraggebers nicht der Verantwortung für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung enthoben. Insbesondere werden die Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers durch die Ausübung des Kontrollrechtes seitens des Auftraggebers nicht eingeschränkt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Güte und Mengen der zur Verwendung gelangenden Materialien und die Qualitätsanforderungen durch ihm geeignet erscheinende Maßnahmen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers, wenn bei der Überprüfung Mängel festgestellt werden.

    4.15. Garantie, Gewährleistung und Schadenersatz

    Vereinbart wird eine Garantie, die auch Mängel umfasst, die nach Abnahme entstehen. Ab Abnahme garantiert der AN, dass seine und die durch seine allfälligen Subunternehmer bzw. Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen, die ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die insbesondere laut Ausschreibungsunterlagen und Angebot vereinbarten Leistungsmerkmale gelten als zugesichert und sind vom AN zu erfüllen.

    Der Auftragnehmer trägt bei allen im Zusammenhang mit seinen Leistungen auftretenden Mängeln die Beweislast für das Nicht-Vorliegen von Mängeln, für das Vorliegen nur geringfügiger Mängel sowie dafür, dass die Ursache eines Mangels im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder Dritter liegt. 

    Die Feststellung, ob die Leistung als erfüllt gilt, trifft der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Sachverständiger. Wenn festgestellt wird, dass das Gerät oder die sonstigen Leistungen nicht in der Lage sind, die vereinbarten und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften zu erfüllen, oder nicht dem Stand der Technik entsprechen, trägt die daraus erwachsenden Mehrkosten für Nachbesserung, Austausch von Komponenten udgl. der Auftragnehmer. Weist das (Ersatz-)Gerät bzw. die sonstige (Ersatz-) Leistung Mängel auf, so ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet, jeweils binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch jeweils binnen 14 Tagen - gerechnet vom Tag des Einlangens der Meldung des Auftraggebers beim Auftragnehmer - sowie jeweils auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers nach freier Wahl des Auftraggebers insbesondere

    a) die Mängel – erforderlichenfalls durch Austausch (Ersatz) von mangelhaften Teilen oder durch Hinzufügen oder Einsetzen zusätzlicher Teile oder Systemkomponenten– zu verbessern und dadurch zur Gänze zu beheben oder
    b) dem Auftraggeber jeweils ein anderes MT-Gerät oder ein anderes Produkt, das dem mangelhaften mindestens gleichwertig ist und das von jeglichen Mängeln völlig frei ist, zu übergeben und das MT-Gerät, welches mit Mängeln behaftet ist, von seinem Aufstellungsort beim Auftraggeber wegzuschaffen.

    Allenfalls dafür anfallende Kosten/Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu tragen. Kann ein Mangel vom Auftragnehmer nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, ist die Mängelbehebung für den Auftraggeber mit beträchtlichen Unannehmlichkeiten verbunden oder ist ein Mangel unbehebbar, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Preisminderung verlangen oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – den Vertrag rückwirkend auflösen.

    Die Garantie beginnt jeweils ab Abnahme zu laufen und läuft

    a) für Sachmängel: mindestens 2 Jahre; abweichend davon gilt für ausdrücklich vereinbarte Leistungsdaten jedenfalls die vom Hersteller angegebene Lebensdauer des MT-Geräts, sofern diese mehr als 2 Jahre beträgt;
    b) für mangelhafte Dienstleistungen: jeweils mindestens 2 Jahre nach Abschluss der Erbringung einer konkreten Dienstleistung;
    c) für Rechtsmängel: zeitlich unbegrenzt.

    Im Übrigen leistet der Auftragnehmer Gewähr dafür, dass seine Leistungen

    a) die vertraglich zugesicherten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben,
    b) seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entsprechen,
    c) der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden können sowie
    d) im Einklang mit den anerkannten Regeln der Technik (Stand der Technik) und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf dem Gebiet des Medizinprodukte-, Abfallwirtschafts- (einschließlich ÖNORM S 2100 und S 2104) Umwelt-, Wasser-, Arbeits- und Sozialrechts einschließlich aller Verordnungen und behördlichen Anordnungen vorgenommen werden und
    e) nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben.

    Der Auftragnehmer leistet volle Gewähr. Innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind vom Auftragnehmer unentgeltlich und unverzüglich zu beheben. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht umgehend nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Behebung des Mangels auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers vorzunehmen. Bei Austausch oder Verbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist für die betreffende Leistung bzw. für die ausgetauschten bzw. ersetzten Teile erneut. Ein Austausch bzw. eine Verbesserung ist am Erfüllungsort zu bewirken.

    Die Gewährleistungsfrist für sämtliche vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen beträgt zwei Jahre (davon ausgenommen sind unbewegliche Sachen, wo die Gewährleistungsfrist drei Jahre beträgt) und beginnt jeweils mit der Abnahme der jeweiligen Leistung zu laufen. Durch die außergerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verlängert sich die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung um ein Jahr. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt bis zum Ende der jeweils geltenden Gewährleistungsfrist.

    Der Aufraggeber ist berechtigt, die Abnahme mangelhafter Leistungen abzulehnen. Wird die Leistung mit behebbaren Mängeln dennoch abgenommen, hat der Auftraggeber das Recht, bei behebbaren Mängeln 100% der Rechnungssumme bis zur vollständigen Mängelbehebung einzubehalten.

    Eine unterlassene Mängelrüge kann Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz in keinem Fall beeinträchtigen. Der Auftragnehmer ist auf jeden Fall verpflichtet, auf Verlangen die Kontaktdaten des Herstellers oder bei eingeführten Produkten des Importeurs binnen einer Frist von 3 Wochen bekanntzugeben sowie alle sonstigen Informationen zu geben, die notwendig sind, um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend zu machen.

    Im Übrigen haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Regelungen. Die Beweislast für mangelndes Verschulden bzw. das Nichterreichen eines bestimmten Verschuldensgrades liegt jedoch in jedem Fall beim Auftragnehmer; dies gilt auch für die objektive Sorgfaltswidrigkeit. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber gegenüber Ersatzansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos, die gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen oder in sonstigem Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden.

    Der AG haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Insbesondere ist auch die Haftung des AGs wegen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die dem Bieter bzw. AN wegen Fehlern des AGs im Zuge dieser Ausschreibung erwachsen, ausgeschlossen, soweit das BVergG oder eine andere zwingende Vorschrift (Gesetz, Verordnung) nicht anderes bestimmen.

    Ergänzend zu den und unbeschadet der Bestimmungen in Pkt. 13.3 der AGB kann der Auftraggeber, wenn ihm die Verwendung des MT-Geräts bzw. die Nutzung der sonstigen Leistungen wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten untersagt ist, vom AN nach freier Wahl des AG und auf Kosten des AN verlangen, entweder sofort

    a) das MT-Gerät oder Teile davon durch zulässiges Material oder sonstige Leistungen durch solche Leistungen zu ersetzen, das bzw. die im Wesentlichen der Dokumentation entspricht bzw. entsprechen; oder
    b) das Immaterialgüterrecht von einem Dritten für den AG zu erlangen, sodass der AG das MT-Gerät weiterverwenden bzw. die sonstige Leistung weiter nutzen darf; oder
    c) das MT-Gerät zu entfernen und an den AG den Kaufpreis für das MT-Gerät abzüglich einer angemessenen Abschreibung für Wertminderungen zu ersetzen.

    Weitere Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag (z.B. Garantie, Schadenersatz etc.) bleiben davon unberührt.

    4.16. Subunternehmer

    Der Auftragnehmer hat die Leistungen des vorliegenden Vertrages - mit Ausnahme der zulässigen Beiziehung von Subunternehmen - ausschließlich selbst zu erbringen. Vom Auftraggeber wird in allen Fällen ausschließlich mit dem Auftragnehmer verhandelt bzw. die Übernahme durchgeführt. Der Auftragnehmer darf nur jene Subunternehmer beiziehen, die dieser bereits in seinem Angebot bekannt gegeben hat.

    Die Beiziehung eines anderen Subunternehmers durch den Auftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber wird einem Wechsel des Subunternehmers grundsätzlich dann zustimmen, wenn eine sachliche Notwendigkeit für den Wechsel besteht und der Auftragnehmer die Gleichwertigkeit mit dem ursprünglich im Angebot genannten Subunternehmer nachweist.

    Dabei behält es sich der Auftraggeber vor, für den neuen Subunternehmer alle Nachweise zu fordern, welche auch der Auftragnehmer im Vergabeverfahren erbringen musste.

    Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber in jedem Fall für seine Subunternehmer gemäß § 1313a ABGB und garantiert darüber hinaus, dass seine Subunternehmer sämtliche Vertragspflichten aus dem gegenständlichen Vertrag übernehmen und einhalten.  Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die mit seinen Subunternehmern geschlossenen Vereinbarungen dem Auftraggeber zur Einsicht vorzulegen.

    Verletzt der Auftragnehmer die vorliegende Subunternehmer-Regelung, kann der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 3.000,00 je Einzelfall geltend machen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Zahlungen des Auftraggebers an etwaige Subunternehmer des Auftragnehmers als schuldbefreiend anzuerkennen, falls der Auftragnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Subunternehmern nachweislich in qualifizierten Verzug gerät.

    4.17. Sonstiges

    Der Auftragnehmer verzichtet auf das Recht, den abgeschlossenen Vertrag wegen Irrtums anzufechten. Kosten für Rechts- und sonstige Beratung, die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehen, trägt jede Vertragspartei selbst. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.

    5. Servicevertragsbestimmungen

    5.1. Leistungsumfang

    Der Leistungsumfang bestimmt sich nach der durch den Auftraggeber beauftragten Leistungskategorie. Die Leistungskategorien sind Betriebswartung (BW), Vollservice (VS) sowie Software-Upgrade (SU).

    Während der Dauer einer zwischen den Vertragspartnern etwa in einem Kaufvertrag mit Bezug auf das zu servicierende MT-Gerät allenfalls vereinbarten Garantie (Garantiezeit) gilt jedenfalls Vollservice (VS) als vereinbart. Sind in diesem Zusammenhang Serviceleistungen aufgrund eines Servicevertrages geschuldet, so sind diese Leistungen während der Garantiezeit unentgeltlich zu erbringen (vgl dazu auch unten Pkt. 5.5.). Eine gesonderte Verrechnung der Leistungen ist dementsprechend ausgeschlossen.

    Für die Zeit nach Ablauf dieser Garantie oder mangels vereinbarter Garantie gilt für das dem Servicevertrag unterliegende MT-Gerät die vom Auftraggeber beauftragte Leistungskategorie als vereinbart.

    Unabhängig vom und zusätzlich zum Leistungsumfang der jeweiligen Leistungskategorie schuldet der Auftragnehmer Folgendes:

    a) Beseitigung von Produktmängeln iSd Art 2 Z 59 MDR (exkl. Anwendungsfehler).
    b) Nachschulungen bei Funktions- und/oder Bedienungsänderungen nach Hardware- und/oder Software-Änderungen sowie bei Änderung der Anwendungs- und/oder Einsatzbereiche des MT-Gerätes gemäß Medizinprodukterecht im erforderlichen Ausmaß.
    c) Regelmäßige aktuelle Information über bestehende und neu erkannte Risiken in Zusammenhang mit der Netzwerkanbindung des MT-Gerätes.
    d) Schriftliche Information über die Verfügbarkeit von neuen Sicherheitsupdates und zeitnahe kostenlose Installation dieser Sicherheitsupdates.
    e) Ankündigung aller Softwareänderungen (z.B. Updates, Upgrades, Sicherheitsänderungen) sind samt den daraus resultierenden Konsequenzen für den Auftraggeber über das Funktionspostfach der Medizintechnik der betroffenen Klinik (vgl dazu Punkt 5.8.) des Auftraggebers und Durchführung nur im Einvernehmen mit der Leitung der Organisationseinheit bzw. Abteilung, in der das MT-Gerät zur Anwendung kommt sowie der Medizintechnik der betroffenen Klinik des Auftraggebers.
    f) Nach jeder Tätigkeit am MT-Gerät bzw. nach jeder Fernwartung:

    • elektronische Übermittlung eines Tätigkeitsberichts an das Funktionspostfach der Medizintechnik der betroffenen Klinik des Auftraggebers mit folgendem Inhalt:
      • Datum und Zeitraum der Tätigkeit;
      • Name, Dienstgeber und Funktion der Person, die diese Tätigkeit durchgeführt hat;
      • Beschreibung der Tätigkeit;
      • eingebaute Ersatzteile;
      • Änderungen an der vertragsgegenständlichen Software;
      • Ergebnis von durchgeführten Prüfungen in Form eines Prüfberichts (wiederkehrende Sicherheitstechnische Prüfung, Messtechnische Kontrolle).

        Das elektronisch übermittelte Dokument hat in einem Dateiformat übermittelt zu werden, aus welchem sämtliche in diesem Punkt geforderten Inhalte/Texte/Werte kopiert und in das Gerätebuch des Auftraggebers eingefügt werden können (kein Kopierschutz auf Inhalte/Texte/Werte).

    g) Anpassung der Dokumentation an allenfalls durchgeführte Änderungen am MT-Gerät, selbst wenn es sich nur um Änderungen an der Software handelte.
    h) An- und Abmeldung des Personals des Auftragnehmers beim technischen Betriebsdienst (Medizintechnik).
    i) Der Auftragnehmer sichert zu, sämtliche Servicezugriffscodes für einen Firstlevel Support, aber auch für eine allfällige vollständige Instandhaltung durch den Auftraggeber für das vertragsgegenständliche MT-Gerät unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

    Der Leistungsumfang der einzelnen Leistungskategorien wird wie folgt definiert:

    5.1.1. Betriebswartung (BW)

    a) Inspektionen und Wartungen gemäß Medizinproduktegesetz in der jeweils geltenden Fassung (MPG) und Medizinproduktebetreiberverordnung in der jeweils geltenden Fassung (MPBV) entsprechend den Vorgaben des Herstellers, insbesondere

    • Reinigen, Justieren, Einstellen und Schmieren;
    • Ergänzen und gegebenenfalls Ersetzen sämtlicher Hilfsstoffe, Betriebsstoffe (z.B. Schmiermittel, Helium für MRT), Verschleißteile etc.;
    • Durchführung von schadensvorbeugenden bzw. verschleißhemmenden Maßnahmen und Arbeiten;
    • Bereitstellung sämtlicher Spezialwerkzeuge sowie Mess- und Kontrollgeräte zur Erbringung der vereinbarten Leistungen;
    • Kalibrierung;
    • Qualifizierung;
    • Wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen (wStP) und messtechnische Kontrollen (MTK).

    b) Die BW ist in der Normalarbeitszeit durchzuführen, es sei denn es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.

    5.1.2. Vollservice (VS)

    a) Alle unter Punkt 5.1.1 Betriebswartung (BW) beschriebenen Leistungen.
    b) Instandsetzungen inkl. aller Ersatzteile und aller erforderlichen Begleitmaßnahmen (wie z.B. wStP, MTK, Konstanzprüfung, Teilabnahmeprüfung) mit Ausnahme jener, die aufgrund einer groben Fahrlässigkeit des Auftraggebers in der Bedienung des MT-Gerätes erforderlich sind.
    c) Das VS ist in der Normalarbeitszeit durchzuführen. Die Modalitäten für allfällige Leistungsbeauftragungen außerhalb der Normalarbeitszeit, insbesondere die Befugnis zur Erteilung von Beauftragungen seitens des Auftraggebers, sind im Vorfeld zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert zu vereinbaren.
    d) Im Rahmen eines VS ist im Leistungsverzeichnis oder – falls kein Leistungsverzeichnis vorhanden – in der Bestellung ein Service-Level gemäß Punkt 5.2. zu definieren. Wird kein Service-Level definiert, so gilt „standard (S)“ als vereinbart.

    5.1.3. Softwarepflege (SP)

    Die Softwarepflege betreffend das vertragsgegenständliche MT-Gerät umfasst jedenfalls folgende Leistungen und Pflichten (Mindestumfang):

    a) Softwarepflege zur Vermeidung von Fehlern:
    • Der Auftragnehmer liefert im Rahmen der Softwarepflege Software-Patches, (Sicherheits-) Updates, Firmware-Releases udgl. samt Lizenz-Keys für die vertragsgegenständliche Software und spielt sie nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber ein.
    • Änderungen und Adaptierungen der vertragsgegenständlichen Software, welche auf Grund von Änderungen der IT-Infrastruktur des Auftraggebers notwendig werden, sind nicht in der Softwarepflege inkludiert und müssen vom Auftraggeber separat beauftragt werden.

    5.1.4. Software-Upgrade (SU)

    a)Zurverfügungstellung von über die in Punkt 5.1.3 beschriebenen Leistungen hinausgehenden Softwareänderungen oder Neuentwicklungen, die zu einer wesentlichen funktionellen Erweiterung der Software führen.
    b) Hinweis: Jede Änderung, die zu keiner wesentlichen funktionellen Erweiterung der Software führt, gilt als Teil der Softwarepflege gemäß Punkt 5.1.3.

    5.1.5. Immaterialgüterrechte

    Die gemäß AGB des Auftraggebers vorgesehene Verpflichtung des AN, Immaterialgüter im ausreichenden Ausmaß bzw. Umfang einzuräumen, umfasst auch die jeweiligen im Zuge oder aufgrund von Serviceleistungen vorgenommenen Änderungen an und Ergänzungen von Immaterialgütern (insbes. Softwareupdates, -upgrades) und ist mit dem vereinbarten Serviceentgelt vollständig abgegolten. Dies gilt auch im Hinblick auf Funktionen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zwar nicht vereinbart wurden, welche aber nicht durch technische Schutzeinrichtungen dem Zugriff des Auftraggebers bzw. seiner MitarbeiterInnen entzogen sind. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber diesbezüglich – analog zu den Bestimmungen der AGB – schad- und klaglos.

    5.1.6. Firstlevel Support

    Im Falle einer Störung bzw. eines Ausfalls übernehmen die beim Auftraggeber beschäftigten Mitarbeiter des technischen Betriebsdienstes die erste Fehleranalyse und versuchen vorab, das MT-Gerät ohne Inanspruchnahme des Auftragnehmers wieder instand zu setzen.

    Zur Erlangung der Kenntnisse für die Sicherstellung eines First Level Supports bietet der Auftragnehmer kostenlose Technikerschulungen an. Fahrtkosten und Nächtigung sind vom Auftraggeber zu begleichen.

    5.2. Service-Level

    Der Auftraggeber legt für das vertragsgegenständliche MT-Gerät den geltenden Service-Level durch Definition im Leistungsverzeichnis oder – falls kein Leistungsverzeichnis vorhanden - in der Bestellung mittels der zu treffenden Auswahlmöglichkeiten im Servicevertrag („standard (S)“, „mittel (M)“ oder „hoch (H)“) fest.

    Eine außerhalb der Normalarbeitszeit vom AG getätigte Serviceanforderung gilt zum nächstfolgenden Beginn der Normalarbeitszeit als eröffnet.

    Eine innerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit getätigte Serviceanforderung gilt als eröffnet, sobald diese beim AN eingelangt ist.

    5.2.1. Service-Level „standard (S)“
    • Reaktionszeit:
      • Die Reaktion hat bis spätestens zum Ende der Normalarbeitszeit des nächsten Arbeitstages zu erfolgen.
    • Instandsetzungsfrist:
      • Die Instandsetzung hat bis spätestens zum Ende der Normalarbeitszeit des fünften der Serviceanforderung folgenden Arbeitstages zu erfolgen.
    5.2.2. Service-Level „mittel (M)“
    • Reaktionszeit:
      • Die Reaktion hat innerhalb von fünf Stunden ab Serviceanforderung in der Normalarbeitszeit zu erfolgen.
    •  Instandsetzungsfrist:
      • Die Instandsetzung hat bis spätestens zum Ende der Normalarbeitszeit des dritten der Serviceanforderung folgenden Arbeitstages zu erfolgen.

    5.2.3. Service-Level „hoch (H)“

    • Reaktionszeit:
      • Die Reaktion hat innerhalb von einer Stunde ab Serviceanforderung in der Normalarbeitszeit zu erfolgen.
    •  Instandsetzungsfrist:
      • Die Instandsetzung hat bis spätestens zum Ende der Normalarbeitszeit des nächsten Arbeitstages zu erfolgen.
    5.2.4. Pönale

    Bei Überschreiten einer vereinbarten Reaktionszeit oder Instandsetzungsfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer eine Pönale im Sinne der nachstehenden Regelungen zu verlangen, sofern der Grund für die Überschreitung der Reaktionszeit oder Instandsetzungsfrist der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen ist.

    Die Pönale berechnet sich wie folgt:

    • Service Level „standard (S)“:
      • Überschreiten der Reaktionszeit: pro weiteren Arbeitstag EUR 200,00
      • Überschreiten der Instandsetzungsfrist: pro weiteren Arbeitstag EUR 200,00
    • Service-Level „mittel (M)“:
      • Überschreiten der Reaktionszeit: pro die Reaktionszeit überschreitende weitere Stunde EUR 50,00
      • Überschreiten der Instandsetzungsfrist: pro die Instandsetzungsfrist überschreitenden weiteren Arbeitstag EUR 300,00
    • Service-Level „hoch (H)“:
      • Überschreiten der Reaktionszeit: pro die Reaktionszeit überschreitende weitere Stunde EUR 100,00
      • Überschreiten der Instandsetzungsfrist: pro die Instandsetzungsfrist überschreitenden weiteren Arbeitstag EUR 600,00

    Die Pönale beträgt maximal 20% des Kaufpreises des jeweiligen MT-Geräts einschließlich USt. Dies gilt auch für Serviceleistungen, die während der Garantiefrist zu erbringen sind. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich.

    5.3. Fernzugang

    Auftragnehmer und Auftraggeber können die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen über Fernzugang (Fernwartung) vereinbaren. In diesem Fall hat der Auftragnehmer mit der Kepler Universitätsklinikum GmbH, die für Unternehmen der OÖG-Gruppe vorgesehene Fernzugangsvereinbarung abzuschließen.

    5.4. Verpflichtungen des Auftraggebers

    Der Auftraggeber stellt sicher, dass das zu servicierende MT-Gerät zum einvernehmlich festgesetzten Termin dem Personal des Auftragnehmers zugänglich ist und für die Durchführung der geschuldeten Leistungen zur Verfügung steht.

    Soweit es die Raum- und sonstigen Verhältnisse des Auftraggebers zulassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, beim Auftraggeber vorübergehend und kurzzeitig auch Ersatzteile für das vertragsgegenständliche MT-Gerät zu lagern. Diese verbleiben bis zu ihrem allfälligen Einbau im Eigentum des Auftragnehmers, wie im Übrigen auch die ausgetauschten defekten (Bau-)Teile in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen.5.5. Serviceentgelt

    Als jährliches Serviceentgelt für die vereinbarten Leistungen gilt der im Vertrag bzw. im Falle einer öffentlichen Ausschreibung der im Angebot des Auftragnehmers ausgewiesene Betrag. Im Falle einer vereinbarten BW oder eines vereinbarten VS handelt es sich beim Serviceentgelt um ein Pauschalentgelt für ein Kalenderjahr, welches alle gemäß diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und Rechteeinräumungen beinhaltet. Bei unterjährigem Beginn oder Ende des Servicevertrages hat der Auftragnehmer nur einen Anspruch auf ein aliquotes Serviceentgelt. Das aliquote Serviceentgelt ist auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen.

    Sofern in einem allfälligen Kaufvertrag eine Garantie vereinbart ist, und der Auftragnehmer Serviceleistungen aufgrund eines Servicevertrages schuldet, sind diese Leistungen während der Garantiezeit unentgeltlich zu erbringen.

    Das Serviceentgelt wird vom Auftragnehmer nach erbrachter Leistung dem Auftraggeber unter Nennung des betreffenden Klinikstandorts des Auftraggebers in Rechnung gestellt. Im Falle des Abschlusses eines Vollservicevertrages ist der Auftragnehmer ab 30. Juni des jeweiligen laufenden Kalenderjahres zur Rechnungslegung an die vereinbarte Rechnungsadresse berechtigt. Die Bezahlung des Serviceentgelts erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung durch Überweisung auf ein vom Auftragnehmer bekannt zu gebendes Konto bei einem Geld- oder Kreditinstitut innerhalb der EU bzw.des EWR.

    Für die Rechnungslegung gilt das unter Punkt 4.13. geregelte analog.

    Das gemäß diesem Servicevertrag dem Auftraggeber verrechenbare Serviceentgelt ist wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2020 bzw. der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index (VPI). Das Serviceentgelt verändert sich per 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres im gleichen prozentuellen Ausmaß, wie sich der von der Statistik Austria endgültig verlautbarte VPI-Durchschnittswert des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres im Vergleich zum VPI-Durchschnittswert des zweitvorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Das so erhöhte Serviceentgelt ist Basis für die jeweils nächste Wertsicherung. Die erstmalige Wertsicherung steht dem Auftragnehmer in dem Kalenderjahr zu, das unmittelbar nach dem Kalenderjahr des Abschlusses des Servicevertrages folgt. Davon abweichend steht im Falle einer zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Garantie für Sachmängel betreffend das dem Servicevertrag unterliegenden MT-Geräts (z.B. im Kaufvertrag) die erstmalige Wertsicherung erst in dem Kalenderjahr zu, das unmittelbar nach dem Kalenderjahr folgt, in welches das Ende der Garantie fällt. Alle veränderlichen Preise sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen.

    Beispiel:
    • Kaufvertrag des dem Servicevertrag unterliegenden MT-Geräts:
      • Vertragsabschluss: 20.04.2025;
      • Garantiedauer: 2 Jahre;
      • Garantieende: 20.04.2027;
      • Serviceentgelt während der Dauer der Garantie: im Preis für das zu beschaffende MT-Gerät inbegriffen.
    • Servicevertrag:
      • Vertragsabschluss: 20.04.2025;
      • vereinbartes jährliches Serviceentgelt: EUR 10.000,00;
      • Höhe des (aliquoten) Serviceentgelts 2027 (21.04. bis 31.12.): EUR 6.986,30;
      • (erste) Wertsicherung per 01.01.2028:
        • VPI-Jahresdurchschnitt 2026: 101,8;
        • VPI-Jahresdurchschnitt 2027: 102,7;
        • Veränderung des VPI-Jahresdurchschnitts: 0,9;
        • prozentuelle Veränderung des VPI-Jahresdurchschnitts: 0,884%;
        • Erhöhung des Serviceentgelts per 01.01.2028: EUR 88,40;
      • Serviceentgelt 2028: EUR 10.088,40.
    5.6. Nicht vom Serviceentgelt umfasste Instandsetzungen

    Wird im Zuge einer Instandsetzung festgestellt, dass ein im Rahmen der Wartung getauschtes Verschleißteil Anlass für die Instandsetzungsmaßnahme war, so werden keine Kosten (Arbeitszeit, An- und Abfahrtskosten sowie Materialkosten) verrechnet. Diese Instandsetzungskosten sind von der BW bzw. VS umfasst und können somit nicht verrechnet werden.

    Unter Verschleißteil wird ein Bauteil oder eine Komponente verstanden, die im normalen Betrieb eines MT-Geräts einem natürlichen Verschleiß unterliegt und daher regelmäßig gewartet oder ausgetauscht werden muss.

    5.7. Vertragsdauer und -auflösung, Kündigung

    Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden Verträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

    Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sind berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonats ohne Angabe von Gründen schriftlich zu kündigen.

    Der Auftragnehmer verzichtet für eine Dauer von 10 Jahren ab Lieferung auf die Ausübung des Kündigungsrechtes.

    Darüber hinaus sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer berechtigt, Verträge aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

    Als wichtige Gründe gelten zusätzlich zu Punkt 17.2. der AGB insbesondere:

    a) Aussetzung der Ausführung der vom Auftragnehmer vertraglich geschuldeten Leistung länger als 21 Tage;
    b) Veräußerung oder dauernde Außerbetriebnahme jenes MT-Gerätes, für das Serviceleistungen gemäß Servicevertrag erbracht werden; in diesem Fall ist eine schriftliche (per E-Mail) Bekanntgabe des Zeitpunktes der Veräußerung oder dauernden Außerbetriebnahme an den Auftragnehmer erforderlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hinsichtlich des veräußerten oder außer Betrieb genommenen MT-Gerätes ein aliquotes Entgelt in Rechnung zu stellen.

    5.8. Ansprechpersonen bzw. Kontaktdaten

    Die Kontaktdaten lauten wie folgt:

    T +43 (0)5 7680 83 - 2971
    mt@kepleruniklinikum.at

    1 Soweit in diesen BGB personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

    2 der einfacheren Lesbarkeit halber wird in diesen BGB MT die Einzahl verwendet. Die Einzahl umfasst jeweils alle vom Vertrag umfassten MT-Geräte.

    3 zu finden unter AGB | Kepler Universitätsklinikum.

    4 im Falle von darin enthaltenen Abweichungen zum Angebot des Auftragnehmers gilt dieser Schriftakt seinerseits als Angebot des Auftraggebers an den Auftragnehmer, welches, sofern der Auftragnehmer dieses nicht ausdrücklich annimmt, mit Beginn der Leistungserbringung als vom Auftragnehmer angenommen gilt.

    5 insbesondere in Verhandlungsverfahren, aber auch im Rahmen von Verhandlungen bei Direktvergaben.

    6 insbesondere nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung.

    7 Soweit in diesen BGB die Bezeichnung „Lieferung“ angeführt ist, so ist gleichermaßen die Bezeichnung „Leistung“ gemeint bzw. ist davon auch die Erbringung von Dienstleistungen umfasst.

    8 Soweit in diesen BGB die Bezeichnung „Leistung“ angeführt ist, so ist gleichermaßen die Bezeichnung „Lieferung“ gemeint.

    AGB (Fassung 28.11.2022)

    1. Grundsätze1

    1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") gelten für alle Geschäfte der Kepler Universitätsklinikum GmbH als Auftraggeberin (im Folgenden "Auftraggeber") mit einem Auftragnehmer. Sie spezifizieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

    1.2. Diese AGB gelten neben allfälligen

    a) im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens oder
    b) im Zuge von Auftragserteilungen oder Bestellungen, die nicht unter lit. a) fallen,

    ausdrücklich schriftlich vereinbarten besonderen Bedingungen (z.B. Allgemeine Vertragsbedingungen der Medizininformatik und Informationstechnologie – AVB-MIT) oder Festlegungen (z.B. in einem Vertragsdokument). Im Falle von Widersprüchen zwischen Bestimmungen dieser AGB und allfälligen besonderen Bedingungen oder Festlegungen genießen die besonderen Bedingungen bzw. Festlegungen in ihrem Geltungsbereich Vorrang.

    1.3. Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass es sich beim Auftraggeber um einen Rechtsträger und Betreiber von Krankenanstalten handelt, in dessen Umfeld besondere Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Hygienebestimmungen, Strahlenschutz sowie Datenschutz und Datensicherheit, zu beachten sind.​​

    1.4. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten spätere, auch allenfalls mündlich erteilte Aufträge, selbst ohne gesonderten Hinweis darauf, als zu den AGB des Auftraggebers erteilt.​

    1.5. Der Auftragnehmer hat seine (vor)vertraglichen Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten wahrzunehmen, insbesondere rechtzeitig auf etwaige Risiken hinzuweisen, die Festlegungen des Auftraggebers (z.B. im Leistungsverzeichnis, im Pflichten-/Lastenheft), seine eigenen Angebotsunterlagen und sonstige Vertragsunterlagen auf deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des Auftraggebers sorgfältig zu prüfen und den Auftraggeber (vor Vertragsabschluss) umfassend zu beraten, auf etwaige Fehler (z.B. fehlende oder falsche Komponenten; nicht ausreichende Lizenzen für Immaterialgüter, insbesondere Software) hinzuweisen und über etwaige Lücken, Unklarheiten, Unmöglichkeiten, Unvereinbarkeiten, Kostentreiber etc. aufzuklären.​

    1.6. Wenn in diesen AGB von Unternehmen der OÖG-Gruppe gesprochen wird, sind darunter verbundene Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) der Unternehmensgruppe der Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH (OÖG) zu verstehen, wobei die OÖG das Mutterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 UGB darstellt.

    1.7. Die Heranziehung von Subunternehmern seitens des Auftragnehmers bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

    1.8. Der Auftraggeber akzeptiert, sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart, keinen Eigentumsvorbehalt an vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übergebenen Gegenständen.

    2. Bestellungen

    2.1. Bestellungen gelten als vom Auftragnehmer vollinhaltlich angenommen, sofern nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Versendung der Bestellung beim Auftraggeber ein schriftlicher Einwand (E-Mail an kontakt@kepleruniklinikum.at ausreichend) vorliegt.

    2.2. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch elektronisch bzw. durch Datenfernübertragung erfolgen. Mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.

    3. Bedingungen für Lieferaufträge und Erfüllungsort

    3.1. Lieferungen verstehen sich frei Haus. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Auftragnehmers (DDP – Delivered Duty Paid). Erfüllungsort ist, sofern in der Bestellung bzw. im Auftragsschreiben nicht anders angegeben, der Sitz des Auftraggebers.

    3.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Aufgaben und Pflichten des Absenders, Beförderers, Verpackers, Ver- und Entladers gemäß den gesetzlichen Vorgaben (insb. den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts und des Abfallwirtschaftsrechts) vollinhaltlich auf seine Gefahr und Kosten zu übernehmen und den Auftraggeber aus diesem Titel schad- und klaglos zu halten.

    3.3. Die Gefahr, insbesondere das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung, geht erst mit Übergabe an den Auftraggeber über (DDP – Delivered Duty Paid). Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass der Liefergegenstand sachgemäß verpackt und dessen Transport ausreichend versichert ist.

    3.4. Der Auftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, dass die Verpackungen aller Waren über die in seinen Rechnungen oder Lieferscheinen anzuführende Lizenznummer eines flächendeckenden Systems der Verpackungsentsorgung in Österreich (wie z.B. der ARA = Altstoff Recycling Austria AG) entpflichtet sind.

    Sollte der Auftragnehmer nicht an einem entsprechenden System beteiligt sein, so hat er das Verpackungsmaterial kostenlos abzutransportieren und auf eigene Kosten fachgemäß zu entsorgen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Auftragnehmer darf hierfür keine Entgelte oder Kosten verrechnen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, so hat der Auftraggeber das Recht, den Abtransport und die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.

    3.5. Änderungen des Liefergegenstandes sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung (E-Mail ausreichend) des Auftraggebers zulässig.

    3.6. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss zu verlangen. Bei Vertragsänderungen sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

    3.7. Sobald für den Auftragnehmer Umstände erkennbar sind, die voraussichtlich zu einem Leistungsverzug führen werden, hat dieser den Auftraggeber umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung lässt das Recht des Auftraggebers, eine Vertragsstrafe zu fordern, unberührt.

    4. Warenannahme und Lieferschein

    4.1. Die Anlieferung von Waren hat ausschließlich zu den vom Auftraggeber bekannt gegebenen oder zu den im Einzelfall vereinbarten Warenübernahmezeiten und am vom Auftraggeber bekannt gegebenen oder am im Einzelfall vereinbarten Ort der Warenannahme zu erfolgen. Die Ware gilt vom Auftraggeber unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs mit Vorbehalt übernommen.

    4.2. Zum Zwecke des Versands und eines nachvollziehbaren Wareneingangs hat der Auftragnehmer jeder Sendung einen Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer des Auftraggebers und der genauen Bezeichnung des Inhalts beizulegen.

    5. Vollständigkeit der Lieferung/Leistung und Abnahme

    5.1. Nach erfolgter Lieferung/Leistung und allenfalls erforderlichen Installationen und bei Vorliegen der vollständigen Dokumentation führt der Auftraggeber jedenfalls eine Abnahmekontrolle durch und sofern es die Art oder Beschaffenheit der Lieferung/Leistung erfordert nach freiem Ermessen einen eingehenden Abnahmetest durch.

    5.2. Im Rahmen einer Abnahmekontrolle oder eines Abnahmetests überprüft der Auftraggeber, ob die Lieferung/Leistung vollständig ist, demnach ob sämtliche Positionen der Bestellung mängelfrei vorliegen und die erforderlichen und vereinbarten Unterlagen (z.B. Handbuch, Manual) beigebracht sind.

    5.3. Eine Abnahmekontrolle erfolgt, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, binnen angemessener Frist. Über eine erfolgreiche Abnahmekontrolle informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer formlos.

    5.4. Ein Abnahmetest erfolgt, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, innerhalb von vier Wochen ab Lieferung/Leistung oder Fertigstellungsmeldung. Die betriebliche Nutzung der Lieferung/Leistung vor Durchführung der förmlichen Abnahme ersetzt diese in keinem Fall und stellt keine schlüssige Abnahmeerklärung dar. Nach erfolgreicher Absolvierung des Abnahmetests und dessen Bestätigung durch den Auftraggeber in Form einer schriftlichen und rechtsgültig gezeichneten Abnahmeerklärung gilt die Lieferung bzw. Leistung als abgenommen.

    5.5. Sofern bereits vor der Abnahme Wartungsleistungen erbracht werden bzw. ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird, beginnt die Verpflichtung zur Entgeltzahlung mit dem Tag der Abnahme durch den Auftraggeber, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

    6. Preisvereinbarungen, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

    6.1. Rechnung sind an die vereinbarte Rechnungsadresse zu übermitteln. Der Auftraggeber bietet den Empfang von elektronischen Eingangsrechnungen an. Eine mangelfreie Leistung und eine mangelfreie Rechnungslegung vorausgesetzt, werden, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die Zahlungen 30 Tage nach Eingang einer ordnungsgemäßen, umsatzsteuergerechten und prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber fällig. Langt die Rechnung schon früher ein, beginnt die Zahlungsfrist erst mit der bestätigten Abnahme der Lieferung oder Leistung zu laufen.

    6.2. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber berechtigt, bei der Bezahlung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ein Skonto in Höhe von 3 % der jeweiligen Rechnungssumme in Abzug zu bringen und einzubehalten.

    6.3. Für die Fälle, dass dem Gericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers überreicht wird, über das Vermögen des Auftragnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, tritt die Fälligkeit der den Auftraggeber treffenden Zahlungsverpflichtung abweichend von einer allenfalls vereinbarten Vorleistungspflicht Zug um Zug mit der vollständigen Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer ein.

    6.4. Die Zahlung begründet keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung. Für den Fall, dass aus vom Auftragnehmer zu vertretenen Gründen keine Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt, sind die bis dahin geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten.

    6.5. Die Rechnungslegung ist jeweils nur auf Basis der Bestellungen oder Abrufe zulässig. Die Angaben in den Rechnungen müssen eine Überprüfung ermöglichen (alle dafür erforderlichen Unterlagen sind dem Auftraggeber bereitzustellen). Sie müssen ohne besondere Kenntnis und ohne besonderes Fachwissen nachvollziehbar sein (nachvollziehbare Auflistung der verrechneten Leistungen). Die erbrachten Leistungen sind detailliert aufzuschlüsseln, wobei die Aufschlüsselungstiefe zumindest der des Preisangebots entsprechen muss. Sollte der Auftragnehmer seine Leistungen in einer Arbeitsgemeinschaft erbringen, ist diese verpflichtet, sämtliche Rechnungen ausschließlich durch das federführende Mitglied in Rechnung zu stellen. Alle vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind in EURO zu erstellen.

    6.6. Ist eine Rechnung mangelhaft, sodass sie der Auftraggeber weder prüfen noch berichtigen kann, oder sind die Leistungen, über die der Auftragnehmer Rechnung legt, noch nicht fällig, so stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Rechnung binnen 30 Tagen ab Erhalt zur Verbesserung zurück. Die Zahlungsfrist beginnt erst mit dem Einlangen der korrigierten Rechnung beim Auftraggeber zu laufen.

    6.7. Zahlungen erfolgen ausschließlich durch Überweisung auf ein Bankkonto bei einem Geld- oder Kreditinstitut innerhalb der EU oder des EWR und im Übrigen nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen.

    6.8. Die vereinbarten Preise verstehen sich – sofern nichts anderes vereinbart wird – für die Dauer von einem Jahr ab Vertragsschluss als Festpreise. Ein Festpreis ist ein Preis, der auch bei Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreis, soziale Aufwendungen) unveränderlich bleibt. Nach Ende der Festpreisfrist werden die Preise gemäß folgender Indexierung angepasst:
    Für (Dienst-)Leistungen gilt Wertbeständigkeit vereinbart; im Falle von Festpreisen frühestens ab Ablauf der Festpreisfrist. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 bzw. der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index. Als Bezugsgröße für Anpassungen des Entgelts dient jeweils die für den Monat des Vertragsabschlusses bekannt gegebene Indexzahl. Als Vergleichsindexzahl ist jeweils die für das betreffende Kalenderjahr endgültig verlautbarte Indexzahl heranzuziehen, wobei im Falle eines vereinbarten Festpreises ein Vergleich der Indexwerte und eine allenfalls erforderliche Preisanpassung frühestens nach Ablauf der vereinbarten Festpreisfrist erfolgt. Schwankungen der Indexzahl von 5 % oder eines individuell vereinbarten höheren Wertes nach oben oder unten bleiben unberücksichtigt. Diese Schwankungsbreite ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch zur Berechnung des neuen Spielraumes bildet. Alle Veränderungsraten sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen.

    6.9. In den vereinbarten Preisen sind sämtliche zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Nebenleistungen und diesbezüglich anfallende Nebenkosten erfasst, selbst wenn diese nicht gesondert angeführt sind (Pauschalpreise). Dies betrifft insbesondere:
    a) Lohnkosten, inklusive aller Lohnnebenkosten, sowie Zulagen und Reisespesen
    b) Bereitstellung sämtlicher Maschinen, Materialien, Geräte sowie Hilfs-, Betriebs- und Behandlungsmittel sowie deren Entsorgung durch den Auftragnehmer,
    c) etwaige Lizenzgebühren (auch allfällige Urheberabgaben sowie Kosten für benötigte Software),
    d) etwaige Installations- oder Konfigurationskosten und
    e) sonstige Nebenkosten, wie z.B. Transportkosten, Versicherungsspesen und alle sonstigen mit der Vertragserfüllung im Zusammenhang stehenden Kosten.

    6.10. Ausgenommen von den Pauschalpreisen sind die Kosten für Aufwendungen, die vom Auftraggeber gesondert in Auftrag gegeben werden bzw. als verrechenbar bezeichnet sind und deswegen vom Auftraggeber gesondert in Auftrag gegeben werden. In beiden Fällen ist Bedingung für eine Verrechenbarkeit der Aufwendungen, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber vor dessen Auftragsvergabe ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um über den Pauschalpreis hinausgehende Kosten handelt.
    Soweit Leistungen nach Stundenaufwand vergolten werden, hat jeder am Projekt beteiligte Mitarbeiter des Auftragnehmers Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht, wann er wo und wie lange welche Leistung für den Auftraggeber erbracht hat. Im Falle von Regieleistungen sind diese Stundenaufzeichnungen vom Projektmanager des Auftragnehmers und dem Ansprechpartner beim Auftraggeber gegenzuzeichnen und der Rechnung beizuschließen. Der Auftraggeber vergütet weder Leistungen, für die Leistungsaufzeichnungen fehlen, noch Leistungen, die er nicht schriftlich bestellt hat oder die qualitativ nicht entsprechen.

    6.11. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich, verbindlich und unwiderruflich, ihm alle generellen Preissenkungen unverzüglich ab Inkrafttreten dieser Senkungen aktiv (das heißt ohne Aufforderung seitens Auftraggebers) zugutekommen zu lassen. Das heißt insbesondere auch, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber laufend und aktiv aktualisierte Preislisten (Kauf- und Wartungspreise auf Komponentenebene) elektronisch zur Verfügung stellt.

    6.12. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer als Sicherheitsleistung eine Bankgarantie zu verlangen.

    6.13. Im Falle der Entstehung einer Forderung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gerät der Auftragnehmer in Verzug, sofern er seine Schuld gegenüber dem Auftraggeber nicht bis zum Tag der Fälligkeit der Forderung beglichen hat. In diesem Falle ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer Verzugszinsen in der Höhe von 0,7 % des Schuldbetrages pro Verzugstag zu berechnen (sofern nicht vom Gesetzgeber ein anderer Wert verpflichtend vorgeschrieben ist).

    7. Qualifikation

    ​7.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausschließlich sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeiter einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Auftragnehmer Auskunft über Name und Funktion der eingesetzten Mitarbeiter. Der Auftraggeber kann aus sachlichen Gründen den unverzüglichen Austausch eingesetzter Mitarbeiter, insbesondere bei nicht hinreichender oder mangelnder Fachkenntnis, verlangen.​

    8. Vertragsstrafe (Pönale)

    Insbesondere für den Fall des Leistungsverzugs, der Nicht- oder Schlechterfüllung und anderer im jeweiligen Vertrag zu definierender Vertragsverletzungen ist der Auftraggeber unabhängig vom Nachweis eines Schadens berechtigt, eine Vertragsstrafe zu fordern. Wenn im Vertrag nicht anderes bestimmt ist, beträgt die Vertragsstrafe 1 % der Auftragssumme einschließlich der Umsatzsteuer für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung, höchstens jedoch 20 % der Auftragssumme einschließlich Umsatzsteuer. Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Betrag von fälligen Zahlungen einzubehalten. Davon unberührt bleiben allfällige andere Ansprüche des Auftraggebers, beispielsweise aus Gewährleistung oder Schadenersatz.  

    9. Geheimhaltung und Datenschutz

    9.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, zeitlich unbefristet geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung oder ohne Verschulden des Informationsnehmers der Allgemeinheit bekannt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt ferner nicht für den Fall, dass der Informationsnehmer aufgrund geltender Rechtsvorschriften, oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, vertrauliche Informationen Dritten bekanntzugeben. Auf Seiten des Auftraggebers gilt die Geheimhaltungsverpflichtung nicht gegenüber verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) der Unternehmensgruppe der Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH. Der Auftragnehmer nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Auftraggeber in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zu vergaberechtlichen Bekanntmachungen / Bekanntgaben verpflichtet ist.

    9.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten und Datenschutzvorschriften und stellt sicher, dass allfällige Subunternehmer sich in gleicher Weise verpflichten. Für den Fall, dass der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO tätig wird, verpflichtet er sich, mit dem Auftraggeber den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Datenschutzvertrag gemäß Artikel 28 DSGVO abzuschließen.

    9.3. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Verwendung der in einem Vertrag mit dem Auftraggeber angeführten Daten über den Auftragnehmer für Zwecke der Buchhaltung und der Kundenevidenz gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs verwendet. Auftragsnehmerdaten werden nicht unautorisiert an Dritte weitergegeben, es sei denn, dass dies für die Vertragsabwicklung unbedingt erforderlich ist. Die zur Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten des Auftragnehmers werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet. Für weitere Informationen verweisen wir auf unsere unter www.ooeg.at abrufbare Datenschutzerklärung.

    9.4. Angebots-, Vertrags- und sonstige Unterlagen bzw. Dokumente des Auftragnehmers und die darin enthaltenen Informationen und Daten dürfen vom Auftraggeber vervielfältigt und können vom Auftraggeber auch in Cloudprodukten (z.B. Office365, MS Teams) verarbeitet bzw. zur Verfügung gestellt werden.

    9.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle Informationen und Unterlagen, die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder mit den durchzuführenden Leistungen erhält nur zur Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden. Der Auftragnehmer wird die Informationen und Unterlagen, den Abschluss des Vertrages sowie den Gegenstand und den Inhalt der übertragenen Aufgaben gegenüber Dritten vertraulich behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Der Auftraggeber behält sich vor, vom Auftragnehmer eine gesonderte, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Geheimhaltungserklärung zu verlangen.

    10. Gewährleistung und Garantie

    10.1. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalles berechtigt, den Gewährleistungsbehelf (Verbesserung, etwa Hinzufügen von zusätzlichen Teilen oder Systemkomponenten; Austausch [auch gegen andere, dem Vertragsgegenstand zumindest gleichwertige Produkte]; Preisminderung; Vertragsauflösung) zu wählen.

    10.2. Die §§ 377 und 378 UGB finden keine Anwendung. Der Auftraggeber ist sohin nicht zur Untersuchung und Mängelrüge verpflichtet.

    10.3. Unbeschadet der dem Auftraggeber gesetzlich zustehenden Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung wird eine Garantie vereinbart, die auch Mängel umfasst, die nach Abnahme entstehen. Ab Abnahme garantiert der Auftragnehmer, dass seine und die durch seine Subunternehmer bzw. Lieferanten erbrachten Lieferungen und/oder (Dienst-)Leistungen die ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die insbesondere laut Ausschreibungsunterlagen und Angebot vereinbarten Leistungsmerkmale gelten als zugesichert und sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Die Garantieleistungen schließen den unentgeltlichen Austausch mangelhafter Teile sowie die Kostentragung von Arbeitszeit, sowie Fahrt-, Aufenthalts-, Reisekosten und Wegzeiten durch den Auftragnehmer ein. Ist der Auftragnehmer nicht auch Hersteller der angebotenen Vertragsgegenstände, so hat er im Begleitschreiben zum Angebot anzugeben, ob und in welchem Ausmaß auch der Hersteller die Garantie gegenüber dem Auftraggeber übernimmt. Die Garantie beginnt jeweils ab Abnahme des jeweiligen Vertragsgegenstandes zu laufen und läuft mindestens
    a) für Sachmängel: 12 Monate und bei Produkten mit kürzerer Haltbarkeit jedenfalls bis zum Mindesthaltbarkeits-/Verfalls- oder Verwendbarkeitsdatum;
    b) für mangelhafte Dienstleistungen: jeweils 12 Monate nach Abschluss der Erbringung einer konkreten Dienstleistung;
    c) für Rechtsmängel: zeitlich unbegrenzt;
    d) für ausdrücklich vereinbarte Leistungsdaten: für die vom Hersteller angegeben Lebensdauer des Produktes.

    10.4. Der Auftragnehmer trägt bei allen in Zusammenhang mit seinen Lieferungen und/oder (Dienst-)Leistungen auftretenden Mängeln, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintretens des Mangels, die Beweislast für das Nicht-Vorliegen von Mängeln, für das Vorliegen nur geringfügiger Mängel sowie dafür, dass die Ursache eines Mangels im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt.

    10.5. Des Weiteren garantiert der Auftragnehmer, die Lieferung sämtlicher Ersatz- und/oder Verschleißteile sowie produktspezifischer Betriebsmittel und Verbrauchsmaterialien innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag der Abnahme sowie die Durchführung von Reparaturen für den gleichen Zeitraum.

    10.6. Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Auftragnehmers, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung werden nicht akzeptiert.

    10.7. Zahlungen des Auftraggebers gelten nicht als Verzicht auf die Geltendmachung irgendwelcher der oben angeführten Ansprüche.

    10.8. Allfällige über die oben genannten Gewährleistungs- und Garantieansprüche hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

    11. Schadenersatz, Produkthaftung und Versicherung

    11.1. Der Auftraggeber akzeptiert keine Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen des Auftragnehmers. Für Verletzungen der Bestimmungen dieses Vertrages haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes, sodass dem Auftraggeber Schadenersatz- und Regressansprüche einschließlich aller Ansprüche nach den österreichischen Produkthaftungsvorschriften ungeschmälert zustehen.

    11.2. Der Auftragnehmer hat für die Dauer des Vertrages auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden und für Vermögensschäden in ausreichender Höhe, zumindest aber in der in allfälligen Festlegungen des Auftraggebers (z.B. in den Ausschreibungsunterlagen) oder sonstigen Vertragsunterlagen genannten Höhe, abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Den Bestand dieser Haftpflichtversicherung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nachzuweisen.

    11.3. Durch die Bestimmungen in den vorangehenden Absätzen werden die Haftung des Auftragnehmers und die Garantiebestimmungen gemäß Punkt 10 zu Lasten des Auftraggebers weder abgeändert noch eingeschränkt.

    11.4. Die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ARGE) haften dem Auftraggeber als Gesamtschuldner.

    12. Produktrückruf und Sicherheitsinformationen

    Produktrückrufe und Sicherheitsmitteilungen sind ausschließlich an folgendes elektronisches Postfach des Auftraggebers zu übermitteln: produktrueckruf@ooeg.at
    Die einlangenden Informationen werden ausgehend von diesem elektronischen Postfach koordiniert und verteilt.

    13. Immaterialgüterrechte

    13.1. Wenn und insoweit der Auftraggeber für die Verwendung bzw. Nutzung und/oder die Inanspruchnahme von Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers die Einräumung von Nutzungsrechten an Immaterialgütern (wie sie sich z.B. aus Urheberrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht oder Trade Secret Law ergeben) erforderlich sind, stellt der Auftragnehmer sicher, dass dem Auftraggeber die den Festlegungen bzw. Anforderungen des Auftraggebers entsprechenden nicht-exklusiven, räumlich und zeitlich unbeschränkten, unwiderruflichen und übertragbaren Nutzungsrechte an diesen Immaterialgütern im ausreichenden Ausmaß bzw. Umfang eingeräumt werden. Dies gilt insbesondere auch für Software oder Softwareteile und zwar auch für solche von Drittherstellern oder sonstigen Dritten.
    Das Nutzungsrecht hat auch das Recht für den Auftraggeber zu umfassen, die Immaterialgüter anderen Unternehmen der OÖG-Gruppe so zur Verfügung zu stellen bzw. zu überlassen (Sublizenzierung), dass diesen im Falle einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung der Lieferung und/oder Leistung eine ordnungsgemäße Nutzung möglich ist. Sofern bzw. insoweit im Angebot des Auftragnehmers kein separater Lizenzpreis ausgewiesen wird, gilt das Entgelt für die Einräumung von Nutzungsrechten als im Entgelt für die Lieferung bzw. Leistung enthalten.

    13.2. Über Software oder Softwareteile von Drittherstellern bzw. sonstigen Dritten, die der Auftragnehmer installiert, hat er rechtzeitig vor der Installation den Auftraggeber in Kenntnis zu setzen und diese Software bzw. Softwareteile in einem Dokument für den Auftraggeber übersichtlich darzustellen. Auf Aufforderung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Lizenznachweise und Lizenzbedingungen vorzulegen.

    13.3. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass durch die Verwendung bzw. Nutzung der Lieferung und/oder die Inanspruchnahme der Leistung durch den Auftraggeber und/oder durch andere Unternehmen der OÖG-Gruppe, denen der Auftraggeber Lieferungen und/oder Leistungen überlässt, keine Rechte von Drittherstellern oder sonstigen Rechteinhabern verletzt werden (vgl. oben die Garantie unter 10.3 lit c).
    Wenn Grund zur Annahme besteht oder wenn festgestellt wird, dass der Auftraggeber und/oder andere Unternehmen der OÖG-Gruppe, denen der Auftraggeber Lieferungen und/oder Leistungen überlässt, durch die Verwendung bzw. Nutzung und/oder die Inanspruchnahme von Lieferungen oder Leistung des Auftragnehmers Immaterialgüterrechte oder sonstige Rechte von Drittherstellern oder sonstigen Rechteinhabern verletzt werden, wurden oder werden könnten, ist der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet dem Auftraggeber und/oder den anderen Unternehmen der OÖG-Gruppe unter Beibehaltung der Funktionalitäten und des Nutzungsumfangs die volle Rechtseinräumung zu verschaffen, wie etwa entweder das Immaterialgut (z.B. die Software) so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist, oder dem Auftraggeber und/oder den anderen Unternehmen der OÖG-Gruppe auf Kosten des Auftragnehmers die erforderliche(n) Lizenz(en) zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten vertretbar ist, ist der Auftraggeber berechtigt, den betroffenen Vertrag bzw. die betroffenen Verträge (etwa einen allfälligen separaten Kaufvertrag für ein Gerät, das der Auftraggeber ohne Software nicht gekauft hätte bzw. das ohne Software nicht oder nicht den Anforderungen des Auftraggebers entsprechend genutzt werden kann) fristlos zu kündigen oder rückabzuwickeln und der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber den von diesem bezahlten (Kauf-)Preis bzw. die von diesem bezahlten Lizenz , Wartungs- und sonstigen Gebühren im gesetzlich vorgesehenen Umfang zurückzuerstatten.
    Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber und/oder einem anderen Unternehmen der OÖG-Gruppe, dem der Auftraggeber Lieferungen und/oder Leistungen überlässt, alle Kosten und Schadenersatzzahlungen ersetzen, die dieser aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten oder sonstiger Rechte von Drittherstellern oder sonstiger Rechteinhaber durch eine zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte oder eine bestimmungsgemäße Verwendung bzw. Nutzung und/oder die Inanspruchnahme von Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers erleidet. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des betreffenden Vertragsverhältnisses bestehen. In dieser Regelung sind alle vergleichsweisen Zahlungen inkludiert, die in Abstimmung mit dem Auftragnehmer ausgehandelt werden, sowie die Kosten der für die Bereinigung der Lage beim Auftraggeber bzw. Unternehmen der OÖG-Gruppe bzw. beim Nutzer aufgewendeten Arbeitszeit einschließlich der Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung.

    14. Veröffentlichungen

    Der Auftragnehmer ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, die Tatsache der Zusammenarbeit bzw. Geschäftstätigkeit mit dem Auftraggeber zu veröffentlichen und damit zu werben. Die Verwendung von Firmennamen, Markenzeichen und sonstigen geschützten Bezeichnungen des Auftraggebers oder eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils Berechtigten.

    15. Beiziehung von Sachverständigen

    Der Auftraggeber hat das Recht, zur Feststellung allfälliger Abweichungen von vereinbarten Eigenschaften, insbesondere auch von Leistungsdaten Sachverständige beizuziehen. Die durch die Beiziehung von Sachverständigen anfallenden Kosten hat für den Fall, dass ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger Mängel feststellt, der Auftragnehmer zu tragen.

    16. Kündigung

    16.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, ein Vertragsverhältnis auch nur hinsichtlich einzelner (Teil-)Leistungen zu kündigen.

    16.2. Ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossenes Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum Ende eines jeden Kalendermonats aufgekündigt werden sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer verzichtet für die Dauer eines Jahres ab Inkrafttreten eines unbefristeten Vertragsverhältnisses auf die Ausübung seines Kündigungsrechts sofern nichts anderes vereinbart wurde.

    16.3. Eine Kündigung bedarf der Schriftlichkeit (per E-Mail ausreichend).

    17. Rücktritt, Auflösung aus wichtigem Grund und Ersatzvornahme

    17.1. Neben den gesetzlichen Regelungen ist der Auftraggeber im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist teilweise oder zur Gänze vom Vertrag zurückzutreten. Unter schwerwiegenden Vertragsverletzungen sind insbesondere die Nichteinhaltung von Lieferterminen sowie Mängel, die die Patientenversorgung gefährden können, zu verstehen

    17.2. Unbeschadet sonstiger in diesem Vertrag geregelter Rücktrittsrechte haben beide Vertragspartner das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden. Als wichtiger Grund für den Auftraggeber gilt insbesondere, wenn
    a) der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Kostendeckung abgewiesen wird oder über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die Auflösung des Vertrages zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Auftraggebers unerlässlich ist;
    b) Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte bzw. fortgesetzte Erfüllung der bedungenen Leistungen offensichtlich unmöglich machen, sofern sie durch den Auftragnehmer zu vertreten sind;
    c) der Auftragnehmer selbst oder eine von ihm zur Erfüllung des Auftrages herangezogene Person Geheimhaltungspflichten verletzt;
    d) der Auftragnehmer wegen eines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz oder vergleichbare Normen bestraft bzw. verurteilt wird;
    e) der Auftragnehmer einen vom Auftraggeber nicht genehmigten Subunternehmer einsetzt;
    f) der Auftragnehmer bewusst Handlungen setzt, die dem Auftraggeber Schaden zufügen, insbesondere, wenn er mit anderen Unternehmen wettbewerbseinschränkende oder gegen die guten Sitten verstoßende Absprachen getroffen hat;
    g) der Auftragnehmer einen wesentlichen, behebbaren Mangel innerhalb angemessener Nachfrist nicht behebt oder ihm die Behebung nicht gelingt.

    17.3. Als wichtiger Grund für den Auftragnehmer gilt insbesondere, wenn
    a) der Auftraggeber die Leistungserbringung durch die beharrliche Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten unmöglich macht;
    b) der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Entgelte trotz Mahnung mehr als 60 Tage in Verzug gerät.

    17.4. Erklärt der Auftraggeber den Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst, steht dem Auftragnehmer Anspruch auf das Entgelt der von ihm bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachten und (teil)abgenommenen Leistungen zu. Vom Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt geleistete Überzahlungen sind vom Auftragnehmer unverzüglich zurückzuerstatten. Allfällige Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz oder Konventionalstrafen bleiben davon unberührt. Eine Vergütung für nicht ausgeführte Leistungsteile erfolgt nicht (§ 1168 ABGB wird ausdrücklich abbedungen).

    17.5. Sollte der Vertrag aus wichtigem Grund, der in der Sphäre des Auftragnehmers liegt, aufgelöst werden, sind dem Auftraggeber jedenfalls unabhängig von weiteren Schadenersatzansprüchen sämtliche Mehrkosten, die durch eine allfällige Weitergabe des Auftrages an einen Dritten entstehen, zu ersetzen (insb. Kosten für Ersatzvornahmen). Unbeschadet der Auflösung kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer verlangen, die vertraglich vereinbarten Leistungen solange zu erbringen, bis eine angemessene Ersatzvornahme sichergestellt ist. Besteht der Auflösungsgrund in einer von den vertraglichen Vereinbarungen abweichenden Lieferung, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Liefergegenstand auf dessen Verlangen auch im Falle einer Vertragsauflösung solange gegen angemessenes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, bis Ersatz zur Verfügung steht.

    17.6. Unabhängig davon ist der Auftraggeber für den Fall einer durch den Auftragnehmer verschuldeten Leistungsstörung, wie zB Verzug mit Lieferung, Störungsbeseitigung oder Mängelbehebung, nach Androhung und Setzung einer angemessenen Frist - unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Möglichkeiten (insbesondere Schadenersatz) - berechtigt, eine Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers einzuleiten und durchzuführen, bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Setzung einer Frist.

    18. Schlussbestimmungen

    18.1. Nebenabreden und Änderungen zu einem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag oder zu den Bestimmungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sämtliche Zusätze, Änderungen und abweichende Vereinbarungen dieser AGB werden sohin nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet sind. Mündliche Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber sind unwirksam, sofern sie nicht schriftlich vom Auftraggeber bestätigt werden. Von dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich abgegangen werden.

    18.2. Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.

    18.3. Der Auftragnehmer und allfällige Dritte, deren er sich zur Erfüllung der Aufträge bedient, sind zur Einhaltung des in Österreich geltenden Rechts, insbesondere des Produktrechts, des Medizinprodukterechts, des Gefahrgutbeförderungsrechts, des Krankenanstaltenrechts, des Datenschutzrechts (insbesondere DSGVO und Gesundheitstelematikgesetz 2012) des Umweltrechts, der einschlägigen technischen Normen sowie der arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften (insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Arbeitszeitgesetz – AZG, Arbeitsruhegesetz – ARG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, LSD-BG, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG, Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, und Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), wie auch der einschlägigen Kollektivverträge verpflichtet. Ferner sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001, Nr. 41/2002 und Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

    18.4. Sofern es sich um Produkte handelt, die den geltenden medizinprodukterechtlichen Regelungen unterliegen, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, ausschließlich entsprechend diesen Regelungen zertifizierte Produkte zu liefern. Den Auftraggeber trifft diesbezüglich keine Prüfpflicht.

    18.5. Der Auftraggeber behält sich vor, Lieferantenaudits (auch unangekündigt) durchzuführen oder in seinem Namen von einem Dritten durchführen zu lassen und/oder Vorortbesuche der Produktionsstätten des Auftragnehmers abzustatten.

    18.6. Alle sich aus der Vertragserrichtung, dem Vertragsverhältnis oder der damit verbundenen Tätigkeiten des Auftragnehmers ergebenden Gebühren und Abgabenschuldigkeiten, mit Ausnahme der Umsatzsteuer, trägt der Auftragnehmer. Wird der Auftraggeber für solche Abgaben in Anspruch genommen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos halten. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, solche Beträge von laufenden Entgelten an den Auftragnehmer einzubehalten.

    18.7. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen des Auftraggebers mit Gegenforderungen aufzurechnen.

    18.8. Alle Rechte und Pflichten, die der Auftragnehmer aus diesem Vertrag einräumt bzw. auferlegt, gehen auf allfällige Rechtsnachfolger des Auftraggebers über.

    18.9. Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem gegenständlichen Vertrag an Unternehmen der OÖG-Gruppe zu übertragen bzw räumt der Auftragnehmer diesen Unternehmen das Recht ein, dem Leistungsvertrag zu den gleichen Bedingungen beizutreten, wobei der Umfang und der Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gesondert zu vereinbaren sind.

    18.10. Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten, die ihm der Auftraggeber vertraglich einräumt bzw. auferlegt, nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an allfällige Rechtsnachfolger abtreten. Ausgenommen davon ist die Zession von Geldforderungen des Auftragnehmers aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis; diese ist ohne Zustimmung des Auftraggebers möglich.

    18.11. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, im Falle von Streitigkeiten von sich aus Leistungen einzustellen und/oder Lieferungen zurückzubehalten.

    18.12. Sind mehrere Unternehmen an der Behebung eines aufgetretenen Fehlers beteiligt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit den anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten und in Teamarbeit zur Lösung des Fehlers beizutragen. Sofern der Auftragnehmer für den Fehler verantwortlich ist, hat der Auftragnehmer die Kosten für die Aufwände, die bei dem für den Fehler nicht verantwortlichen Unternehmen und/oder dem Auftraggeber aufgelaufen sind, zu tragen. Die Entscheidung, ob eine bestimmte Leistung seitens des Auftragnehmers abgedeckt ist, treffen die beiden Vertragspartner einvernehmlich. Bei Unstimmigkeiten wird der Auftraggeber einen unabhängigen sachverständigen Dritten hinzuziehen. Die Wahl dieses Sachverständigen obliegt dem Auftraggeber. Die Entscheidung dieses Sachverständigen ist von beiden Seiten zu akzeptieren. Derjenige der beiden Vertragspartner, zu dessen Ungunsten die Entscheidung gefallen ist, hat die Kosten des Sachverständigen sowie die Kosten für zweckdienliche Aufwände zu tragen, die bei demjenigen der beiden Vertragspartner aufgelaufen sind, der für den Fehler nicht verantwortlich ist.

    18.13. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber im Falle einer künftigen Ablöse seiner Lieferung oder Leistung (oder von Teilen davon) durch ein Gerät, System oder Ähnlichem von Dritten seine für eine allfällige Migration von Daten erforderliche Mitarbeit und Mitwirkung (z.B. Gewährung von für eine Migration von Daten erforderlichen Systemeinsichten, Beantwortung von Fragen, Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Migration vom System des Auftragnehmers in das System eines Dritten) zu angemessenen Konditionen zu.

    18.14. Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossene Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Weiterverweisung auf anderes Recht sowie unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

    18.15. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Linz, Österreich.

    18.16. Sollte eine Bestimmung eines zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages oder eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen bzw. die übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt auch für regelungsbedürftige Lücken.

    EORI-Nummer

    ATEOS1000074017

    1 Soweit in diesen AGB personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

    • Facebook
    • Instagram
    • TikTokTikTok
    • Youtube
    • LinkedIn
    Notfallnummern Notfall

    Notruf- und Notfallnummern in Österreich

    • Euronotruf 112
    • Rettung 144
    • Feuerwehr 122
    • Polizei 133
    • Ärzteflugambulanz 40 144
    • Bergrettung 140
    • Gesundheitsberatung 1450
    • Hausärztlicher Notdienst 141
    • Frauenhelpline 0800 222 555
    • Frauennotruf 01 71 71 9
    • Krisenhilfe OÖ 0732 2177
    • Notruf für Gehörlose 0800 133 133
    • Telefonseelsorge 142
    • Vergiftungsinformation 01 406 43 43
    • Zahnärztlicher Notdienst (Linz) 0732 78 58 77
    Aufwärts rollen
    TikTok
    Standortmarke Oberösterreich
    © 2026 Copyright Kepler Universitätsklinikum
    Notfall
    • AGB
    • Datenschutz
    • Impressum
    • Barrierefreiheit
    CONTENT
    CONTENT
    Ihr Browser unterstützt leider keine HTML5 videos.